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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung

Anhang 1 Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe

Dem Anhang 1 wird ein Teil E hinzugefügt, in welchem die Wirkstoffe nach Artikel 5 Absatz 3 aufgeführt werden, die als Substitutionskandidaten zu genehmigen sind. Die EU hat die Liste der Substitutionskandidaten im März 2015 publiziert3. Diese Liste hat zurzeit einen Umfang von 77 Wirkstoffen. Davon sind 54 Wirkstoffe in der Schweiz auf dem Anhang 1 gelistet und werden somit in den Teil E als Substitutionskandidaten übernommen werden.

Anhang 5 Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1

In Anhang 5 wird der alte Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 durch den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 mit den neuen Datenanforderungen für Wirkstoffe ersetzt.

Anhang 6 Anforderungen an die dem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels beizufügenden Unterlagen

In Anhang 6 wird der alte Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 durch den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 mit den neuen Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel ersetzt.

Anhang 10 Genehmigte Wirkstoffe, die reevaluiert werden sollen

Artikel 9 der PSMV legt das Verfahren zur Reevaluation der Wirkstoffe fest, die in Anhang 1 aufgeführt sind. Absatz 2 ermächtigt das WBF, eine Liste mit den zu überprüfenden Wirkstoffen zu erlassen und diese in Anhang 10 aufzunehmen. Zur Erstellung der Liste stützt sich das Departement auf eigene Erfahrungen, neue Erkenntnisse sowie auf die Ergebnisse der Reevaluation der Europäischen Union (EU).

In der EU wurden, resp. werden 2014 und 2015 drei Wirkstoffe (Carbendazim, Ioxynil, Tepraloxydim4) für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen. Diese Wirkstoffe sollen mit der vorliegenden Revision in Anhang 10 aufgenommen werden.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Für die Zulassungsstelle des BLW und die Beurteilungsstellen (BLV, BAFU, SECO) ergeben sich durch die Durchführung der vergleichenden Bewertung in Zukunft Mehraufwendungen, deren Umfang heute noch nicht abschätzbar ist. Die vergleichende Bewertung ist ein neues Verfahren, das erst in den Beurteilungsstellen und der Zulassungsstelle etabliert werden muss und für das keine Erfahrungswerte vorliegen. Aufgrund der grossen Anzahl an Wirkstoffen, die neu als Substitutionskandidaten gelten (54 Wirkstoffe) sind sehr viele Produkte vom neuen Verfahren betroffen. Für bereits bewilligte PSM wird die vergleichende Bewertung mit dem bestehen Überprüfungsverfahren gemäss den Arti-

3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten, ABl. L 67 vom 12. März 2015, S. 18

4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1