Vorlage
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3
3 Erfüllt ein Wirkstoff eine oder mehrere der zusätzlichen Kriterien nach Anhang 2 Ziffer 4, so nimmt das WBF diesen Stoff in Anhang 1 Teil E als Substitutionskandidaten auf.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1bis und 3
1 Die Zulassungsstelle führt eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie ein Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels prüft, das einen Wirkstoff enthält, der vom WBF als Substitutionskandidat in Anhang 1 Teil E aufgenommen worden ist. Die Zulassungsstelle erteilt keine Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel, das einen Substitutionskandidaten enthält, oder beschränkt die Verwendung eines solchen Pflanzenschutzmittels auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 ergibt, dass:
1bis Die vergleichende Bewertung gemäss Absatz 1 wird für bereits bewilligte Verwendungen nicht durchgeführt.
3 Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führt die Zulassungsstelle die vergleichende Bewertung nach Absatz 1 durch, wenn sie nach Artikel 8 einen Wirkstoff oder Artikel 29 Absatz 4 ein Pflanzenschutzmittel überprüft. Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Bewertung bestätigt die Zulassungsstelle die Bewilligung, widerruft sie oder beschränkt sie auf bestimmte Verwendungen.
Art. 41 Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
1 Öffentliche oder private Forschungsinstitute, die Industrie und die kantonalen Dienststellen können Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken, bei
1 SR 916.161
2011–2637