Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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destens fünf Jahre älter als das Opfer sein. Die diagnostischen Kriterien gemäss dem Diagnostischen und Statistischen Manual Psychischer Störungen (DSM-IV-TR)26 lauten wie folgt: (A) Über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten wiederkehrende intensive sexuell erregende Fantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die sexuelle Handlungen mit einem präpubertären Kind oder Kindern (in der Regel 13 Jahre oder jünger) beinhalten; (B) die Person hat das sexuell dranghafte Bedürfnis ausgelebt, oder die sexuell dranghaften Bedürfnisse oder Phantasien verursachen deutliches Leiden oder zwischenmenschliche Schwierigkeiten; (C) die Person ist mindestens 16 Jahre alt und mindestens 5 Jahre älter als das Kind oder die Kinder nach Kriterium A.

In der Sachüberschrift und im Normtext von Artikel 123c BV wird der Begriff «Pädophile» nicht erwähnt. Die Formulierung ist breiter gefasst. Sie umfasst nicht nur die Täter, die eine Straftat an einem Kind, sondern auch solche, die eine Straftat an einer zum Widerstand unfähigen, urteilsunfähigen oder abhängigen Person begangen haben.

Aus Artikel 123c BV geht nicht hervor, ob zum Kreis der betroffenen Täter – nebst erwachsenen – auch minderjährige Personen gehören sollen.

Anlasstaten

Zur Bezeichnung der Handlungen, die zu einem Tätigkeitsverbot führen sollen, wird in der Sachüberschrift von Artikel 123c BV der Begriff «Sexualdelikte an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen» verwendet. Im Normtext ist die Rede von einer Verurteilung von Personen, die «die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben».

Da nur eine Verurteilung zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots führen kann, muss das betreffende Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung erfüllen.

Das StGB verwendet die Begriffe «Sexualdelikt» und «Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit» nicht, sondern fasst im fünften Titel des Zweiten Buches die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität zusammen (Art. 187 ff. StGB).

Darunter fallen einerseits Handlungen, welche gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers gerichtet sind, indem ihm Sexualkontakte gegen seinen Willen oder in Ausnützung eines Mangels an Urteils- oder Widerstandsfähigkeit aufgezwungen werden oder wenn das Opfer sich die Konfrontation mit sexualbezogenen Vorgängen oder Darstellungen aufdrängen lassen muss. Andererseits richten sich auch Handlungen gegen die sexuelle Integrität, welche die ungestörte sexuelle Entwicklung unmündiger Personen gefährden, zum Beispiel indem das Opfer zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen wird.27

26 Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen 2003, S. 630 ff.

27 Stratenwerth/Jenny/Bommer 2010, vor § 7 N. 2.