Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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kung unfähig zum Widerstand sein. Die Unfähigkeit zum Widerstand kann zudem mehrere Gründe haben: übermässiger Alkohol- oder Drogenkonsum, körperliche Invalidität, eingeschränkte Bewegungsfreiheit (z. B. wegen Fesselung), eingeschränkte Sicht auf den Täter (auf dem Rücken auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl oder auf dem Bauch auf einem Massagetisch liegend35), Drohungen, Gewalttätigkeit usw.

− Urteilsunfähige Personen (personnes incapables de discernement, persone

incapaci di discernimento): Die Urteilsfähigkeit ist ein für alle Rechtsgebiete wichtiger juristischer Begriff. Gestützt auf Artikel 16 ZGB (Urteilsfähigkeit) geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Urteilsfähigkeit zwei Elemente enthält: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; andererseits ein Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist in Bezug auf eine bestimmte Handlung zu beurteilen. Im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität bedeutet dies, dass in jedem konkreten Fall bestimmt werden muss, ob das Opfer psychisch in der Lage war, sich zu wehren oder den Beziehungen zuzustimmen.

− Abhängige (personnes dépendantes, persone dipendenti): Der Begriff der ab-

hängigen Person ist äusserst weit. Er geht über die körperliche oder geistige Unfähigkeit, sich zu wehren, hinaus und umfasst zahlreiche Situationen. Die Abhängigkeit kann mit einem hierarchischen Verhältnis, einem Vertrauensverhältnis, Furcht oder finanziellen Problemen zusammenhängen. Ein solches Verhältnis kann bei der Arbeit, bei einer Therapie oder in einer Beziehung mit einem bestimmten Machtgefälle (mit einem Lehrer, Polizisten, Gefängniswärter usw.) entstehen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Täter eine Situation ausgenutzt oder herbeigeführt haben muss, in der er eine bestimmte Macht über das Opfer ausüben konnte.

1.4.2 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge, die bei Erfüllung der Voraussetzungen (s. oben, Ziff. 1.4.1) eintreten soll, ist der endgültige Verlust des Rechts, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit einem geschützten Opfer auszuüben, was die Verhängung eines entsprechenden Verbots durch das Gericht bedeutet.

Endgültiger Verlust des Rechts auf Ausübung einer Tätigkeit

Die betreffende Stelle von Artikel 123c BV wirft drei sehr unterschiedliche Fragen auf:

1. Muss das Gericht zwingend ein Verbot erlassen, sobald es jemanden verurteilt?

2. Muss das Verbot systematisch als lebenslängliches Verbot verhängt werden?

3. Bedeutet der endgültige Verlust des Rechts auf Ausübung einer Tätigkeit, dass

der zu verbietende Beruf bewilligungspflichtig sein muss?

35 BGE 133 IV 49 E. 7; BGE 103 IV 165.