Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Geht man vom Text von Artikel 123c BV aus, steht der zwingende Charakter des Tätigkeitsverbots ausser Zweifel. Bei Verurteilung einer Person durch das Gericht muss in jedem Fall ein solches angeordnet werden. Dies kann nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung von Artikel 123c BV nicht mehr im Ermessen des Gerichts liegen.

Der Begriff «endgültig» ist ebenfalls eindeutig: Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zu verhängen.

Die dritte und letzte Frage ist schwieriger zu beantworten. Zu sagen, dass die verurteilte Person das Recht auf die Ausübung einer Tätigkeit verlieren muss, könnte so verstanden werden, dass sie vorher eine Bewilligung für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit erhalten haben muss und ihr diese entzogen werden soll, wenn sie eine Straftat begangen hat. Diese Auslegung wäre jedoch zu eng und könnte die Initiative ihrer Substanz berauben. Die betreffende Stelle von Artikel 123c BV liesse sich aber auch so auslegen, dass der Täter das Recht auf die Ausübung einer Tätigkeit mit Kindern allgemein verlieren soll, unabhängig davon ob die Tat nun in Ausübung seines Berufs begangen wurde oder nicht und ob der Beruf bewilligungspflichtig ist oder nicht. Dieser Schluss liegt umso näher, als das Verbot auch ehrenamtliche Tätigkeiten erfassen soll, die grundsätzlich keiner Bewilligung bedürfen.

Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit

In seiner Begründung der Initiative liefert das Initiativkomitee einige Beispiele von beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Kindern: Tätigkeiten an Schulen, in Behinderteninstitutionen oder in Sportvereinen.36 Diesen Tätigkeiten gemein ist, dass sie in einem organisierten Rahmen stattfinden.

Tätigkeit mit minderjährigen oder abhängigen Personen

Gemäss dem deutschen Wortlaut von Artikel 123c BV müssen die zu verbietenden Tätigkeiten «mit» Minderjährigen oder Abhängigen ausgeübt werden. Daraus kann geschlossen werden, dass die Tätigkeit von ihrer Art her einen direkten Kontakt mit diesen Personen und möglicherweise die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses voraussetzt. Darunter fallen insbesondere Tätigkeiten als Lehrer, Betreuer oder Trainer in Sportvereinen, Schulen oder Kinderkrippen. Nicht zwingend darunter fallen jedoch hauswirtschaftliche Tätigkeiten in solchen Institutionen (z. B. Hauswart, Sekretär, Koch, Putzpersonal); hier wird die spezifische Tätigkeit oft nicht direkt «mit» den betroffenen Personen ausgeübt. Für die Aufgabenerfüllung ist der direkte Kontakt zu ihnen in vielen Fällen auch nicht notwendig.

Die französische Fassung von Artikel 123c BV weicht von der deutschen Fassung insofern leicht ab, als darin der Begriff «en contact avec des mineurs ou des personnes dépendantes» (Tätigkeiten «in» Kontakt mit minderjährigen oder abhängigen Personen) verwendet wird. Diese Formulierung ist weiter, da eine Tätigkeit «in» Kontakt mit minderjährigen oder abhängigen Personen nicht nur bei Tätigkeiten, die direkt mit den betroffenen Personen ausgeübt werden, vorliegt, sondern bei allen Tätigkeiten, die wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen

36 Erläuterungen zur Volksabstimmung, S. 21 (Argumente des Initiativkomitees).