Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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ausgerichtet, die an minderjährigen oder an besonders schutzbedürftigen Personen begangen werden.

Das Kontakt- und Rayonverbot setzt voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Es wird keine Mindeststrafe vorausgesetzt. Die Straftat muss gegen eine oder mehrere bestimmte, das heisst namentlich nennbare Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe11 begangen worden sein, damit ein entsprechendes Kontaktverbot kontrolliert und durchgesetzt werden kann. Voraussetzung für die Anordnung des Verbots ist zudem, dass die Gefahr besteht, dass der Täter bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 67b Abs. 1 StGB).

Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann dem Täter namentlich verboten werden, mit den oben genannten Personen Kontakt aufzunehmen (vgl. Art. 67b Abs. 2 Bst. a StGB), sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung (Bst. b) oder an bestimmten Orten aufzuhalten (Bst. c).

Das Verbot kann für die Dauer von bis zu fünf Jahren verhängt werden (Art. 67b Abs. 1 StGB) und auf Antrag der zuständigen Behörde jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (Art. 67b Abs. 5 StGB).

Das Kontakt- und Rayonverbot kann nach zwei Jahren des Vollzugs überprüft werden (Art. 67c Abs. 5 Bst. a StGB). Auch das Kontakt- und Rayonverbot kann während des Vollzugs erweitert oder es kann ein zusätzliches Verbot angeordnet werden (Art. 67d Abs. 1 StGB); auch eine nachträgliche Anordnung des Verbots während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme ist möglich (Art. 67d Abs. 2 StGB).

1.3 Rahmenbedingungen für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung auf Gesetzesstufe

1.3.1 Konkretisierungsbedürftige Rechtsnormen

Wie schon in der Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» ausgeführt, enthält Artikel 123c BV unbestimmte Begriffe, deren genauer Anwendungsbereich nicht unmittelbar bestimmt werden kann. Artikel 123c BV enthält zudem keine Bestimmungen dazu, wie das Tätigkeitsverbot konkretisiert und in die Praxis umgesetzt werden soll.12 Er ist daher nicht direkt anwendbar, sondern muss vom Gesetzgeber auf Gesetzesstufe konkretisiert und ergänzt werden.

Artikel 123c BV soll auf der Basis der geltenden, am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot (Art. 67 ff. StGB; vgl. oben, Ziff. 1.2) umgesetzt werden.

11 Damit sind Personen gemeint, die nicht unbedingt namentlich bekannt sind, aber eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen (z. B. weibliche Jugendliche oder minderjährige Lehrlinge). Vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.2.6 und 6.4.1.

12 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 3.1.2 und 4.3.