Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

anbieten, die sich direkt und und spezifisch an minderjährige oder abhängige Personen richten. Damit fallen darunter auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten (s. oben) in solchen Institutionen.

Die Begriffe «in Kontakt mit» in der französischen Fassung beziehungsweise «mit» in der deutschen Fassung liefern keine Informationen zu Häufigkeit, Dauer und Intensität der Kontakte.

1.5 Vorschlag zur Umsetzung von Artikel 123c BV im Strafgesetzbuch

1.5.1 Grundsätze

Artikel 123c BV soll, wie oben unter Ziffer 1.3 erwähnt, auf der Basis der Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot des geltenden Rechts (Art. 67 ff. StGB) umgesetzt werden. Die Umsetzung orientiert sich vorab am Wortlaut der Verfassungsbestimmung. Zugleich soll auch den grundrechtlichen Vorgaben der Verfassung Rechnung getragen werden, die durch die Annahme der Initiative nicht ausser Kraft gesetzt worden sind. Ferner sollen die internationalen Menschenrechtsgarantien beachtet werden. Die Annahme der Initiative drängt die Tragweite dieser rechtsstaatlichen Prinzipien zurück, sie beraubt sie aber nicht jeden Gehalts. In diesem Zusammenhang wird im Sinne der Herstellung praktischer Konkordanz eine Härtefallbestimmung vorgeschlagen, nach welcher unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise auf die Anordnung eines Verbots verzichtet werden kann (vgl. unten, Ziff. 1.5.5 und 2.1.2 [Variante 1]).

1.5.2 Kreis der betroffenen Täter

Wie unter Ziffer 1.4.1 erwähnt, wird zwar im Titel der Initiative und in deren Begründung der Begriff «Pädophile» verwendet. Im Normtext von Artikel 123c BV ist der Kreis der Täter jedoch weiter gefasst.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot nicht auf Pädophile im Sinne der Psychiatrie zu beschränken; es soll grundsätzlich für alle Täter gelten, die wegen einer Sexualstraftat an einem geschützten Opfer verurteilt werden (zu den geschützten Opfer vgl. unten, Ziff. 1.5.6). Dieses Tätigkeitsverbot soll jedoch nur für erwachsene Täter gelten. Minderjährige Personen sollen vom Kreis der betroffenen Täter ausgenommen werden (vgl. unten, Ziff. 1.10).

1.5.3 Anlasstaten

Mit Blick auf den Wortlaut von Artikel 123c BV soll grundsätzlich jede Sexualstraftat (vgl. oben, Ziff. 1.4.1) als Anlasstat für die Anordnung des zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gelten, deren Opfer zum Kreis der geschützten Personen gehört (vgl. unten, Ziff. 1.5.6).

Es handelt sich demnach um folgende Sexualstraftatbestände, die im fünften Titel des zweiten Buches des StGB geregelt sind: sexuelle Handlungen mit Kindern