Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

5.1.1 Gesetzgebungskompetenz

Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts befugt.

5.1.2 Grundrechtskonformität

Allgemeines

Wie bereits in der Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» ausgeführt, steht die neue Verfassungsbestimmung von Artikel 123c BV im Widerspruch zu verschiedenen verfassungsmässigen Garantien wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV).83

Grundrechtseinschränkungen sind mit der Verfassung vereinbar, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Art. 36 BV).

Das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot wird – auf der Basis der bereits geltenden Regelungen (vgl. Art. 67 ff. StGB und Art. 50 ff. MStG; s. oben, Ziff. 1.2) – in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht. Ferner kann festgehalten werden, dass der Kerngehalt der betroffenen Grundrechte durch das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot nicht verletzt wird.84 Schliesslich wird das Verbot durch ein Gericht in einem ordentlichen Strafverfahren verhängt. Zu prüfen bleibt daher der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die Verhältnismässigkeit umfasst die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit). Die staatliche Massnahme muss sich eignen und notwendig sein, um das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel herbeizuführen. Hierzu darf keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung stehen. Die Massnahme darf nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel und die dazu erforderliche Beschränkung des Grundrechts in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird.85

Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt bei der Ausgestaltung des Tätigkeitsverbots eine wichtige Bedeutung zu. Für die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung, die unabhängig vom Verschulden des Täters möglich sind, wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im revidierten AT-StGB86 ausdrücklich

83 Zu den Einzelheiten vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.7.1.

84 Müller/Schefer 2008, S. 85 ff., 89 ff., 267 ff., und 1078 f.

85 Häfelin/Haller/Keller 2012, N. 320 ff.; Schweizer 2008, Art. 36 N. 22 ff.

86 Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Art. 1-110 StGB).