Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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Qualifiziertes Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 2–4 StGB)
Zum Schutz von minderjährigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen sieht Absatz 2 ein verschärftes Tätigkeitsverbot vor. Der besondere Schutz besteht darin, dass das Verbot auch aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen angeordnet werden kann, das nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Das Verbot ist zudem an keine Mindeststrafe gebunden (bei Straflosigkeit aufgrund Schuldunfähigkeit vgl. oben). Allerdings muss die Gefahr bestehen, dass der Täter in Ausübung einer Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit dem erwähnten Opferkreis beinhaltet, weitere einschlägige Straftaten begeht (negative Prognose).
Die Dauer des Verbots beträgt ein bis zehn Jahre, wenn nötig lebenslänglich (Art. 67 Abs. 2 und 6 StGB). Nach Ablauf der Dauer eines befristeten Verbots kann das Gericht dieses um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Art. 67 Abs. 6 StGB).
Ein befristetes Verbot kann nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs überprüft werden (Art. 67c Abs. 5 Bst. b StGB), ein lebenslängliches Verbot erst nach zehn Jahren des Vollzugs (Art. 67c Abs. 5 Bst. d StGB).
Handelt es sich bei der Anlasstat hingegen um eine Sexualstraftat, die an einer minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Person begangen wurde, so sehen die Absätze 3 und 4 – im Gegensatz zum Verbot nach den Absätzen 1 und 2 – ein zwingendes Tätigkeitsverbot vor.
Voraussetzung ist, dass die Anlasstat mit einer Mindeststrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe) oder einer Massnahme (i.S.v. Art. 59–61 oder 64 StGB) sanktioniert wurde. Das Verbot kann auch aufgrund von Straftaten angeordnet werden, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sind. Es wird zudem keine negative Prognose vorausgesetzt.
Die Dauer des zwingenden Tätigkeitsverbots beträgt zehn Jahre, wenn nötig lebenslänglich (Art. 67 Abs. 6 StGB). Nach Ablauf der Dauer eines befristeten Verbots kann das Gericht dieses um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 67 Abs. 6 StGB).
Ein befristetes Verbot kann nach fünf Jahren des Vollzugs überprüft werden (Art. 67c Abs. 5 Bst. c StGB), ein lebenslängliches Verbot erst nach zehn Jahren (Bst. d). Unter gewissen Voraussetzungen kann das Tätigkeitsverbot nach den Absätzen 2–4 während des Vollzugs erweitert oder ein zusätzliches Verbot angeordnet werden (Art. 67d Abs. 1 StGB). Auch eine nachträgliche Anordnung des Verbots während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme ist nicht ausgeschlossen; diese Möglichkeit ist jedoch auf das Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 beschränkt (Art. 67d Abs. 2 StGB).
Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b)
Zum Schutz einzelner konkreter möglicher Opfer insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung (sog. «Stalking») sieht Artikel 67b StGB ein Kontakt- und Rayonverbot vor. Dieses Verbot ist nicht ausschliesslich auf Taten