Vorlage
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
a. Die Straftat wurde gegen eine frühere oder derzeitige1 Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise gegen einen früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner im Sinne des internen Rechts oder von einem Familienmitglied, einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
b. die Straftat oder mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten wurden wiederholt begangen;
c. die Straftat wurde gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person begangen;
d. die Straftat wurde gegen ein Kind oder in dessen Gegenwart begangen;
e. die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
f. der Straftat ging eine extrem schwere Gewalt voraus oder mit ihr einher;
g. die Straftat wurde unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen;
h. die Straftat führte zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden beim Opfer;
i. der Täter beziehungsweise die Täterin ist bereits wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden.
Art. 47 Von einer anderen Vertragspartei erlassene Strafurteile
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmasses die von einer anderen Vertragspartei erlassenen rechtskräftigen Strafurteile wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten zu berücksichtigen.
Art. 48 Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurtei-
le
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren, einschliesslich Mediation und Schlichtung, wegen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu verbieten.
2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass im Fall der Anordnung der Zahlung einer Geldstrafe die Fähigkeit des Täters, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Opfer nachzukommen, gebührend berücksichtigt wird.