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Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 36 Seiten

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Art. 67 Ausschuss der Vertragsparteien

1 Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.

2 Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Sein erstes Treffen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Wahl der GREVIO-Mitglieder abgehalten. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der Vorsitzende des Ausschusses der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies verlangt.

3 Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 68 Verfahren

1 Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats auf der Grundlage eines von der GREVIO ausgearbeiteten Fragebogens einen Bericht über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens zur Prüfung durch die GREVIO vor.

2 Die GREVIO prüft den nach Absatz 1 vorgelegten Bericht mit den Vertretern der betreffenden Vertragspartei.

3 Spätere Bewertungsverfahren werden in Runden eingeteilt, deren Dauer von der GREVIO festgelegt wird. Zu Beginn jeder Runde wählt die GREVIO die Bestimmungen aus, auf die sich das Bewertungsverfahren jeweils bezieht und versendet einen Fragebogen.

4 Die GREVIO bestimmt die geeigneten Mittel zur Durchführung dieses Überwachungsverfahrens. Sie kann insbesondere einen Fragebogen für jede Bewertungsrunde beschliessen, der als Grundlage für das Verfahren zur Bewertung der Durchführung durch die Vertragsparteien dient. Dieser Fragebogen wird an alle Vertragsparteien gesandt. Die Vertragsparteien beantworten den Fragebogen sowie jedes sonstige Informationsersuchen von der GREVIO.

5 Die GREVIO kann Informationen über die Durchführung des Übereinkommens von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft sowie von nationalen Institutionen für den Schutz der Menschenrechte erhalten.

6 Die GREVIO berücksichtigt die bei anderen regionalen und internationalen Einrichtungen und Stellen vorhandenen verfügbaren Informationen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen gebührend.

7 Beim Beschluss des Fragebogens für jede Bewertungsrunde berücksichtigt GREVIO gebührend die in den Vertragsparteien vorhandenen Datensammlungen und Forschungsarbeiten, wie sie in Artikel 11 genannt werden.

8 Die GREVIO kann Informationen über die Durchführung des Übereinkommens vom Menschenrechtskommissar des Europarats, von der Parlamentarischen Versammlung und einschlägigen spezialisierten Organen des Europarats sowie von den aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte eingerichteten Organen erhalten. Bei diesen Organen eingereichte Beschwerden und deren Ergebnisse werden der GREVIO zur Verfügung gestellt.