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Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 36 Seiten

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Art. 52 Eilschutzanordnungen

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, in Situationen unmittelbarer Gefahr anzuordnen, dass ein Täter beziehungsweise eine Täterin häuslicher Gewalt den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person für einen ausreichend langen Zeitraum verlässt, und dem Täter beziehungsweise der Täterin zu verbieten, den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person zu betreten oder Kontakt mit dem Opfer oder der gefährdeten Person aufzunehmen. Bei nach Massgabe dieses Artikels getroffenen Massnahmen ist der Sicherheit der Opfer oder der gefährdeten Personen Vorrang einzuräumen.

Art. 53 Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen

1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen.

2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen:

– für den sofortigen Schutz und ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für die Opfer zur Verfügung stehen;

– für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung erlassen werden;

– soweit erforderlich auf Antrag und mit sofortiger Wirkung ausgestellt werden;

– unabhängig von oder zusätzlich zu anderen Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen;

– in nachfolgende Gerichtsverfahren eingebracht werden können.

3 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Verstösse gegen die nach Absatz 1 ausgesprochenen Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind.

Art. 54 Ermittlungen und Beweise

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind.