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Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 36 Seiten
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Art. 81 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei, der Europäischen Union und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations–, Annahme–, Genehmigungs– oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 75 und 76;
d. jede nach Artikel 72 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
e. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 78;
f. jede Kündigung nach Artikel 80;
g. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 11. Mai 2011 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Union und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Anhang – Vorrechte und Immunitäten (Artikel 66)
1 Dieser Anhang findet Anwendung auf die in Artikel 66 des Übereinkommens genannten GREVIO-Mitglieder sowie auf sonstige Mitglieder der Delegationen bei Länderbesuchen. Im Sinne dieses Anhangs umfasst der Begriff „sonstige Mitglieder der Delegationen bei Länderbesuchen“ die in Artikel 68 Absatz 9 des Übereinkommens genannten unabhängigen nationalen Fachleute und auf bestimmte Bereiche spezialisierten Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Europarats und vom Europarat beschäftigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche GREVIO bei den Länderbesuchen begleiten.
2 Die GREVIO-Mitglieder und die sonstigen Mitglieder der Delegationen bei Länderbesuchen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von Länderbesuchen sowie deren Nachbereitung und auf Reisen in Zusammenhang mit diesen Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten:
a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit bezüglich al-