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Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 36 Seiten

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hen und politische Massnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen.

Kapitel II – Ineinandergreifende politische Massnahmen und Datensammlung

Art. 7 Umfassende und koordinierte politische Massnahmen

1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um landesweit wirksame, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen, die alle einschlägigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt umfassen, und um eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen zu geben.

2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten politischen Massnahmen die Rechte des Opfers in den Mittelpunkt aller Massnahmen stellen und mittels einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen umgesetzt werden.

3 Nach Massgabe dieses Artikels getroffene Massnahmen beziehen gegebenenfalls alle einschlägigen Akteure wie Regierungsstellen, nationale, regionale und lokale Parlamente und Behörden, nationale Menschenrechtsinstitutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen ein.

Art. 8 Finanzielle Mittel

Die Vertragsparteien stellen angemessene finanzielle und personelle Mittel bereit für die geeignete Umsetzung von ineinandergreifenden politischen und sonstigen Massnahmen sowie Programmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, einschliesslich der von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft durchgeführten Massnahmen und Programme.

Art. 9 Nichtstaatliche Organisationen und Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien anerkennen, fördern und unterstützen auf allen Ebenen die Arbeit einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, die Gewalt gegen Frauen aktiv bekämpfen, und begründen eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit diesen Organisationen.