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Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 36 Seiten

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Art. 69 Allgemeine Empfehlungen

Die GREVIO kann gegebenenfalls allgemeine Empfehlungen für die Durchführung dieses Übereinkommens beschliessen.

Art. 70 Beteiligung der Parlamente an der Überwachung

1 Die nationalen Parlamente werden eingeladen, sich an der Überwachung der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen zu beteiligen.

2 Die Vertragsparteien übermitteln die Berichte der GREVIO ihren nationalen Parlamenten.

3 Die Parlamentarische Versammlung des Europarats wird eingeladen, regelmässig eine Bilanz der Durchführung dieses Übereinkommens zu ziehen.

Kapitel X – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Art. 71 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

1 Dieses Übereinkommen lässt die Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu durch dieses Übereinkommen geregelten Fragen enthalten.

2 Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zwei-oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

Kapitel XI – Änderungen des Übereinkommens

Art. 72 Änderungen

1 Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, die Europäische Union und jeden nach Artikel 75 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 76 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.

2 Das Ministerkomitee des Europarats prüft den Änderungsvorschlag und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind, die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschliessen.

3 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 2 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.