Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht

2.7.3 Art. 61 Verbot der Zurückweisung219

Absatz 1 fordert von den Vertragsparteien Massnahmen, um den Grundsatz des Verbots der Zurückweisung in Übereinstimmung mit bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Absatz 2 legt fest, dass schutzbedürftige Opfer von Gewalt gegen Frauen, unabhängig von ihrem Status oder Aufenthalt, unter keinen Umständen in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihr Leben gefährdet wäre oder in dem sie der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden können.

In der Schweiz ist sowohl die Geltung und Umsetzung der Flüchtlingskonvention (namentlich Art. 33) als auch der EMRK (namentlich Art. 3) gewährleistet. Das Rückschiebungsverbot ist zudem im nationalen Recht in Artikel 5 AsylG verankert. Das Rückschiebungsverbot gilt für alle Menschen, somit auch in allen ausländer- oder asylrechtlichen Situationen und muss bei jeder Rückführung beachtet werden. Somit hat die Schweiz alle gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen getroffen, um das Non-Refoulement-Prinzip bei Opfern von Gewalt gegen Frauen anzuwenden.

Die Anforderungen von Artikel 61 werden damit erfüllt.

2.8 Kapitel VIII Internationale Zusammenarbeit (Art. 62-65)

2.8.1 Art. 62-64

Die durch die Konvention begründete internationale Zusammenarbeit betrifft administrative, strafrechtliche und zivile Aspekte. Artikel 62 deckt entsprechend dem aktuellen Usus in den neuen Rechtsinstrumenten des Europarates und der UNO alle drei Bereiche ab. Ziel der Konvention ist es, die Grundlage für eine Zusammenarbeit zu schaffen, mit der die Hindernisse bei der raschen Verbreitung von Informationen und Beweisen möglichst beseitigt werden. Die Verpflichtung zur Kooperation hat allgemeine Geltung. Nach Artikel 62 Absatz 1 handelt es sich hierbei um die Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung aller in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Bst. a), um Schutz und Hilfe für die Opfer (Bst. b), um die Führung der Ermittlungen oder des Verfahrens in Bezug auf die betreffenden Straftaten (Bst. c) sowie um die Durchsetzung einschlägiger von den Justizbehörden der Vertragsparteien erlassener Zivil- und Strafurteile (Bst. d). Die Schweiz ist Vertragsstaat verschiedener internationaler Instrumente, die die internationale Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 62 fördern.220

219 In der Schweiz Rückschiebungsverbot oder Non-Refoulement-Prinzip genannt.

220 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.1, und das entsprechende Zweite Zusatzprotokoll, SR 0.351.12; Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, SR 0.353.1, und die beiden entsprechenden Zusatzprotokolle, SR 0.353.11 und SR 0.353.12; Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) SR 0.211.231.011; Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, SR 0.211.231.01.