Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.181114 / 216.1/2013/01418

1 Zusammenfassung der Ergebnisse

Die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 wird von 19 Kantonen, und der Mehrheit der Verbände insgesamt grundsätzlich positiv beurteilt. Von den Bundesratsparteien stellt sich eine hinter die Vorlage (FDP), eine gegen die Vorlage (CVP) und zwei der Bundesratsparteien haben zum Teil gewichtige Einwände (SP und SVP). Die eidgenössischen Gerichte waren mit dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht in der vorbereitenden Arbeitsgruppe vertreten und sind mit der Vorlage einverstanden. Zu einzelnen der vorgeschlagenen Neuerungen fallen die Stellungnahmen in der Vernehmlassung nuanciert und zum Teil ablehnend aus. Die Kantone Aargau, Schaffhausen, Solothurn und Wallis, CVP und SP sowie einige Verbände (darunter der Schweizerische Anwaltsverband) könnten der Vorlage nur zustimmen, wenn wichtige Teile wesentlich geändert werden. Die Kantone Luzern, Obwalden und Zürich sowie zwei Juristenverbände2 vertreten die Auffassung, von einer Revision des BGG sei abzusehen.

Anlass zu Bemerkungen und Kritik geben vor allem die Regelung für einen beschränkten Zugang zum Bundesgericht im Anwendungsbereich des Ausnahmekatalogs und der Streitwertgrenzen, die teilweise neuen Ausnahmetatbestände im Ausländer- und Strafrecht sowie die ursprünglich vorgesehene Streichung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Eine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Ermessensfragen stösst überwiegend auf Ablehnung. Einige Vernehmlassungsteilnehmer vermissen Verbesserungen beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Informationen vor eidgenössischen Abstimmungen.

2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens bildeten der Vorentwurf vom 4. November 2015 zur Änderung des BGG (VE-BGG) und der dazugehörige Bericht.

Die wichtigsten Neuerungen im Vorentwurf betreffen folgende Punkte:

 Überall, wo die Beschwerde an das Bundesgericht (in Zivilsachen, Strafsachen oder öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten) wegen einer Streitwertgrenze oder einer Sachgebietsausnahme unzulässig ist, soll die Beschwerde möglich sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Der Asylbereich bleibt bei dieser Neuregelung ausgeklammert.  Bei der Beschwerde in Strafsachen soll es zwei neue Ausnahmetatbestände geben (Be-

schwerde grundsätzlich unzulässig) für Bussen bis 5000 Franken wegen Übertretungen und für Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen (nicht Berufungsinstanzen), die weder Zwangsmassnahmen noch eine Einstellungsverfügung betreffen.

 Geschädigte, die nicht gleichzeitig Opfer nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 20073

sind, sollen rein prozessuale Entscheide der Strafbehörden nicht mehr bis vor Bundesgericht weiterziehen können.

 Im Ausländerrecht soll die Beschwerde an das Bundesgericht nur beschränkt zulässig

sein (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder besonders bedeutender Fall)

sein, wenn die betroffene Person weder die Niederlassungsbewilligung noch seit zehn Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Heute ist die Beschwerde in der Regel ganz ausgeschlossen, ausser wenn die Person einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung geltend machen kann.

1 BGG; SR 173.110

2 Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission.

3 OHG; SR 312.5