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Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.181114 / 216.1/2013/01418

desgericht angefochten werden können, wenn sie eine besondere Tragweite aufweisen.

Heute hat die subsidiäre Verfassungsbeschwerde teilweise eine ähnliche Funktion; sie kann aber nur gegen kantonale Entscheide ergriffen werden.

In einer grösseren Zahl von Vernehmlassungen7 wird bemängelt, die Begriffe „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung” und „besonders bedeutender Fall” seien zu unbestimmt und garantierten nicht, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn der angefochtene Entscheid möglicherweise gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen die EMRK8 verstösst. Insofern sei – jedenfalls bei kantonalen Entscheiden – eine Reduktion des Rechtsschutzes zu befürchten, die nicht hingenommen werden könne. Die unbestimmten Begriffe liessen dem Bundesgericht zu viel Spielraum und verunmöglichten den Rechtsuchenden, die Zulässigkeit einer Beschwerde zuverlässig einzuschätzen.

4.3 Neue Beschränkungen bei der Beschwerde in Strafsachen

Die vorgeschlagene Schwelle von 5000 Franken für Beschwerden gegen Übertretungsbussen (sofern weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein besonders bedeutender Fall vorliegt) wird von sechs Kantonen9, der FDP und dem Schweizerischen Gewerbeverband ausdrücklich befürwortet. Ablehnend äussern sich vier Kantone10, die SVP, sechs Verbände11 und zwei Rechtsfakultäten12. Für den Kanton Genf sollte die Grenze bei maximal 1000 Franken angesetzt werden. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer gehen auf die entsprechende Bestimmung nicht näher ein.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer13 kritisieren die Beschränkung der Anfechtung von Entscheiden kantonaler Beschwerdeinstanzen oder des Beschwerderechts von einfachen Geschädigten14. Die Argumente sind sehr unterschiedlich. Die häufigste Begründung geht dahin, es handle sich um eine ungerechtfertigte Einschränkung des Rechtsschutzes. Ferner wird auf eine Regelungslücke hingewiesen, weil nicht klar sei, welches Regime für Nichtanhandnahmeverfügungen und selbständige nachträgliche Entscheide gilt.15

4.4 Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde

Die Vernehmlassungsteilnehmer, die die Kriterien für Beschwerden ans Bundesgericht im Bereich der Ausnahmekataloge und Streitwertgrenzen (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, besonders bedeutender Fall) als zu unbestimmt betrachten (vgl. Ziff. 4.2), nehmen oft auch zur Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde kritisch Stellung. Einige

7 Insbesondere Kantone Aargau, Basel-Stadt, Luzern, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Wallis, Waadt, Zürich; CVP; Schweizerischer Städteverband, Centre Patronal, Travail Suisse, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz, Fédération romande des consommateurs, Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission, Solidarité sans frontières.

8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101).

9 Basel-Stadt, Schwyz, St. Gallen, Uri, Waadt, Zürich.

10 Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Wallis.

11 Centre Patronal, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz, Fédération des Entreprises Romandes, grundrechte.ch, Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission.

12 Universitäten Genf und Neuenburg.

13 Kantone Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Luzern, Obwalden, Solothurn, Thurgau, Zürich; Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz, Fédération des Entreprises Romandes, Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz; Universitäten Genf, Lausanne, Neuenburg.

14 Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des OHG sind.

15 Art. 310 und 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).