Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.181114 / 216.1/2013/01418

lehnen diese Abschaffung klar ab.16 Nach Ansicht des Schweizerischen Anwaltsverbands rechtfertigt die staatstragende Funktion der subsidiären Verfassungsbeschwerde (einheitliche Rechtsanwendung im Grundrechtsbereich wie auch Sicherstellung einer eidgenössischen Instanz vor einer allfälligen Anrufung des EGMR) die daraus resultierende Belastung des Bundesgerichts (heute rund 5% der gesamten Geschäftslast). In seinem Evaluationsbericht von 2013 habe denn auch der Bundesrat noch diese Meinung vertreten. Andere äussern Bedenken, ob der Grundrechtsschutz durch das oberste Gericht nach dem Konzept des Vorentwurfs genügend gewährleistet ist.17

Unterstützt wird die Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde von drei Kantonen18, der FDP, vonEconomiesuisse sowie – trotz Bedenken, dass mehr Fälle statt vom Bundesgericht vom EGMR beurteilt werden – der SVP..

4.5 Zuständigkeiten des Bundesgerichts im Ausländer- und Asylrecht

4.5.1 Ausländerrecht

Im Vorentwurf ist die Bestimmung zum Ausländerrecht im Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG so formuliert, dass Beschwerden an das Bundesgericht – sofern sich weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt noch ein besonders bedeutender Fall vorliegt – nur zulässig sind, wenn die betreffende Person die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz aufhält. Diesem neuen Ansatz stimmen zwei Kantone19, der Schweizerische Gewerbeverband und die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter ausdrücklich zu. Vier Kantone20 und drei Verbände21 äussern sich skeptisch. Die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz sowie Solidarité sans frontières lehnen die Änderung ab.

Die besondere Regelung des Zugangs zum Bundesgericht für Beschwerden gegen die in Art. 84 VE-BGG erwähnten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts stösst ziemlich verbreitet auf wenig Verständnis. Zum einen wird kritisiert, das Nebeneinander verschiedener Zugangsregelungen im Ausländerrecht sei zu kompliziert. Zum anderen finden etliche Vernehmlassungsteilnehmer die Idee abwegig, dass das Bundesverwaltungsgericht selber darüber befinden könnte, ob sein Entscheid endgültig oder anfechtbar ist.

Vier Kantone22 und die SVP neigen aber zur Auffassung, dass für ausländerrechtliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts höchstens eine sehr eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen werden muss.

4.5.2 Asylrecht

Der Kanton Zug, die SP, die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter sowie sinngemäss der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die Universität Neuenburg fordern

16 Kantone Luzern, Obwalden, Solothurn, Zürich; CVP; Schweizerischer Städteverband, Centres sociaux protestants, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz, Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission.

17 Kantone Glarus, Waadt; SP; Universitäten Genf und Neuenburg.

18 Neuenburg, Thurgau, Zug.

19 Nidwalden, Zug.

20 Basel-Stadt, Genf, Solothurn, Thurgau.

21 Travail Suisse, Centre sociaux protestants, Fédération des Entreprises Romandes.

22 Aargau, Neuenburg, Tessin, Wallis.