Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 11 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.181114 / 216.1/2013/01418
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgeschafft.
Die Änderungen haben zum Ziel, die Geschäftslast des Bundesgerichts mittel- bis längerfristig zu stabilisieren und besser als heute zu gewährleisten, dass sich das Bundesgericht – in allen Rechtsbereichen – vor allem mit den juristisch bedeutenden Fällen befassen kann.
3 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 4. November 2015 eröffnet und dauerte bis am 29. Februar 2016.4
Es wurden insgesamt 82 Vernehmlassungen eingereicht. Geäussert haben sich sämtliche Kantone, die im Bundesrat vertretenen Parteien, die eidgenössischen Gerichte, zahlreiche – meist gesamtschweizerische – Vereinigungen, einige Unternehmen mit öffentlichem Auftrag sowie vier Privatpersonen.
Eine Liste, der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben,
findet sich im Anhang.
4 Beurteilung durch die Vernehmlassungsteilnehmer
4.1 Allgemeine Einschätzung
Die grosse Mehrheit von 56 Vernehmlassungsteilnehmern (darunter 19 Kantone, zwei Bundesratsparteien) erklärt sich mit den Grundzügen des Entwurfs ausdrücklich einverstanden oder meldet nur Anliegen an, die das Konzept der Vorlage nicht in Frage stellen.
Etliche Vernehmlassungsteilnehmer bestreiten zwar nicht die Wünschbarkeit einer Revision des BGG, können sich aber mit wichtigen Vorschlägen wie der Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde oder der Neuregelung der Beschwerdemöglichkeiten im Ausländerrecht nicht einverstanden erklären. In diesem Sinne äusserten sich insbesondere vier Kantone5, die CVP, die SP, der Schweizerische Städteverband, Travail Suisse und der Schweizerische Anwaltsverband.
Drei Kantone6, die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz, die Sektion
Schweiz der internationalen Juristenkommission sowie sechs weitere Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Vorlage grundsätzlich ab. Sie verneinen den Bedarf für eine Revision des BGG oder betrachten den grössten Teil der vorgeschlagenen Massnahmen als unerwünschte Einschränkungen des Rechtsschutzes.
4.2 Generelle beschränkte Beschwerdemöglichkeit im Anwendungsbereich der Ausnahmekataloge und Streitwertgrenzen
Die Ausnahmekataloge und Streitwertgrenzen sollen nach dem Vorentwurf nicht gelten,
wenn eine Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einen besonders bedeutenden Fall betrifft. Allgemein wird begrüsst, dass dank dieser Regelung auch Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet des Ausnahmekatalogs beim Bun-
4 Vgl. die Mitteilung in BBl 2015 7783.
5 Aargau, Schaffhausen, Solothurn, Wallis.
6 Luzern, Obwalden, Zürich.