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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

der Fondsleitung oder der SICAV und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.

2Sind für Derivate keine aktuellen Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellen, gestützt auf den Verkehrswerte der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein.

Art. 33 Risikomessverfahren

1Die Fondsleitung oder die SICAV wendet entweder den Commitment-Ansatz I, den Commitment-Ansatz II oder den Modell-Ansatz an.

2Die Anwendung des Modell-Ansatzes bedarf der Genehmigung der FINMA.

3Die Fondsleitung oder SICAV stimmt das gewählte Risikomessverfahren auf die Anlageziele und die Anlagepolitik sowie das Risikoprofil des jeweiligen Effektenfonds ab.

4Der Modell-Ansatz ist zwingend anzuwenden, wenn:

a. das Gesamtengagement des Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz I oder dem Commitment-Ansatz II nicht angemessen erfasst und gemessen werden kann,

b. zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil in exotische Derivate investiert wird; oder

c. zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil komplexe Anlagestrategien verwendet werden.

Art. 34 Commitment-Ansatz I

1Für Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz I angewendet wird, ist nur der Einsatz von Derivat-Grundformen zulässig. Diese dürfen nur eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz unter Berücksichtigung der nach diesem Artikel notwendigen Deckung weder zu einer Hebelwirkung auf das Fondsvermögen führt noch einem Leerverkauf entspricht.

2Engagementreduzierende Derivate müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten gedeckt sein. Wird das Delta berechnet, so darf es bei der Berechnung der notwendigen Basiswerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 gilt analog.

3Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, welcher von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird. Der Index muss für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ sein, und zwischen dem Index und diesen Anlagen muss eine adäquate Korrelation bestehen.

4Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent (Art. 35 Abs. 2) dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein.

5Als geldnahe Mittel gelten: