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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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Kollektivanlagenverordnung-FINMA 951.312

a. flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV11;

b. Geldmarktinstrumente im Sinn von Artikel 74 KKV;

c. kollektive Kapitalanlagen, welche ausschliesslich in flüssigen Mitteln oder Geldmarktinstrumenten anlegen;

d. Forderungswertpapiere und -rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant eine hohe Bonität aufweist;

e. synthetische Liquidität;

f. dem Effektenfonds eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten;

g. Guthaben aus der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Art. 35 Commitment-Ansatz II: Ermittlung des Gesamtengagements

1Zur Bestimmung des Gesamtengagements eines Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz II hat die Fondsleitung die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und Derivat-Komponenten sowie die Anrechnungsbeträge aus Anlagetechniken zu ermitteln.

2Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Derivaten ist bei Grundformen von Derivaten regelmässig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Verkehrswerts des Basiswertes der Derivate. Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden. Die Berechnung der Basiswertäquivalente erfolgt nach Anhang 1.

3Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement ergibt sich neben dem Grundengagement aus dem Nettofondsvermögen aus der Summe der folgenden absoluten Werte:

a. Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate sowie Derivat-Komponenten gemäss Anhang 1, welche nicht in Verrechnungen nach Artikel 36 einbezogen sind;

b. Anrechnungsbeträge nach zulässigen Verrechnungen nach Artikel 36; und

c. Anrechnungsbeträge aus zulässigen Anlagetechniken.

4Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Gesamtengagement aus Derivaten nach Absatz 3 dürfen folgende Geschäfte unberücksichtigt bleiben:

a. Swaps, womit die Entwicklung der Basiswerte, welche der Effektenfonds direkt hält, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten getauscht wird, sofern:

1. das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Effektenfonds vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Effektenfonds haben; und

11 SR 951.311