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Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 62 Seiten

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951.312 Kreditinstitute

b. eine Halteperiode von 20 Handelstagen;

c. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr.

3Der VaR berücksichtigt Zinsänderungs-, Währungs-, Aktienkurs- und Rohstoffrisiken. Zusätzlich zu berücksichtigen sind:

a. bei Optionspositionen die Gamma- und Vega-Risiken;

b. bei Aktien- und Zinsinstrumenten die spezifischen Risiken in der Form residualer Risiken;

c. Ereignis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken im Rahmen von Stresstests.

4Die Berechnungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

5Eine Abweichung vom Konfidenzintervall, von der Halteperiode oder vom Beobachtungszeitraum ist aufgrund aussergewöhnlicher Marktumstände und nach vorgängiger Zustimmung der FINMA möglich.

Art. 40 Modell-Ansatz: Vergleichsportefeuille

1Das zu einem Effektenfonds gehörende Vergleichsportefeuille ist ein Vermögen ohne Derivate. Es darf grundsätzlich keine Hebelwirkung aufweisen.

2Die Zusammensetzung des Vergleichsportefeuilles entspricht den Angaben im Fondsreglement, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger des Effektenfonds, namentlich betreffend Anlageziele, Anlagepolitik und Limiten.

3Sie ist periodisch, jedoch mindestens quartalsweise zu überprüfen. Die jeweilige Zusammensetzung sowie deren Änderungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

4Ist im Fondsreglement oder im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ein Vergleichsmassstab wie ein Aktienindex als Vergleichsportefeuille definiert, so darf dieser zur Ermittlung des VaR des Vergleichsportefeuilles herangezogen werden. Der Vergleichsmassstab muss:

a. derivatfrei sein;

b. von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet werden; und

c. für die Anlageziele, die Anlagepolitik und die Limiten des Effektenfonds repräsentativ sein.

5Ist es aufgrund der spezifischen Anlageziele und der Anlagepolitik eines Effektenfonds nicht möglich, ein repräsentatives Vergleichsportefeuille zu bilden, so kann mit der FINMA eine VaR-Limite vereinbart werden (absolute VaR-Limite). Diese ist im Prospekt festzuhalten.

Art. 41 Modell-Ansatz: Überprüfung des Risikomess-Modells

1Das Risikomess-Modell ist in Bezug auf seine Prognosegüte zu überprüfen. Dazu sind für einen Effektenfonds täglich die im Verlauf eines Handelstages tatsächlich