Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
7. In Art. 12a KKV werden die Bewilligungsträger neu explizit verpflichtet, ein zweckmässiges und
angemessenes Riskmanagement zu gewährleisten, welches die gesamte Geschäftstätigkeit erfasst. Die E-KKV-FINMA präzisiert in den Art. 67 ff. die Mindestanforderungen an das Riskmanagement von Fondsleitung, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Diese haben interne Richtlinien zu erlassen, welche den Mindestinhalt von Art. 68 E-KKV-FINMA enthalten müssen. Damit wird sichergestellt, dass alle Risiken der gesamten Geschäftstätigkeit erfasst werden und eine regelmässige Überprüfung und Berichterstattung erfolgt.
8. Depotbanken haben gemäss Art. 78 E-KKV-FINMA interne Richtlinien zur Kontrolle der Fondslei-
tung oder SICAV gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG einzuführen. Diese enthalten insbesondere auch Angaben zur Organisation und der Zuständigkeit der Kontrollfunktion, den Kontrollarten, die Grundsätze zum Kontrollplan und -prozess, Angaben zum Eskalationsprozessen und zur Berichterstattung.
9. Betreffend die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen werden die Einzelheiten zur Be-
rechnung der De-Minimis Schwelle gemäss Art. 1b Abs. 1 KKV und der Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b KKV in den Art. 73 ff. geregelt.
10. Aufgrund der Revision des Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht (OR), wurde der Titel
„Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht“ an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst.
11. Der Titel „Prüfung und Prüfberichte“ wurde an die Änderungen der FINMA-Prüfverordnung ange-
passt, was zu einer Streichung von weiten Teilen dieses Titels führt.
/ 4/68