Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Die zweite Stossrichtung zielt darauf ab, den Markzugang zur europäischen Union aufrecht zu erhalten. Bereits heute bestehen beispielsweise mit Deutschland oder Frankreich Abkommen, welche den erleichterten Vertrieb von schweizerischen Effektenfonds ermöglichen. Eine Grundvoraussetzung zur Erreichung des Marktzugangs ist die Gleichwertigkeit der schweizerischen Regulierung mit den entsprechenden ausländischen Grundsätzen. In diesem Sinne hat die FINMA die Bestimmungen der KKV-FINMA überprüft und wenn notwendig an die internationalen Standards, insbesondere das europäische Recht, angeglichen.

2 Wesentliche Änderungen im Überblick

2.1 Modernisierung und Vereinfachung der KKV-FINMA

Die KKV-FINMA datiert vom 21. Dezember 2006 und wurde seither nur marginal angepasst (vgl. Kapitel 1). Entsprechend finden sich darin Bestimmungen und Anforderungen, die den heutigen Marktverhältnissen nicht mehr gerecht werden. Die FINMA nimmt sich zum Ziel, die KKV-FINMA an die aktuellen Gegebenheiten im Markt anzupassen. Damit einher geht auch eine Vereinfachung der KKV-FINMA. Der Abschnitt zu den derivativen Finanzinstrumenten enthält beispielsweise eine Vielzahl von Bestimmungen, welche den Einsatz der Derivate bis ins Detail regelt. Grund dafür ist unter anderem, dass bei der Ausarbeitung der Bestimmungen zur KKV-FINMA der Einsatz von Derivaten im Fondsbereich noch wenig ausgeprägt war und daher klare Leitlinien und Terminologien vorgegeben werden mussten. Inzwischen hat sich dies geändert. Derivate werden heute im Rahmen von kollektiven Kapitalanlagen vermehrt eingesetzt und sind teilweise sogar notwendig, um gewisse Risiken abzusichern. Aus diesem Grund werden im Abschnitt „Derivative Finanzinstrumente“ Anforderungen und Definitionen, welche sich aus der heute geltenden Praxis bereits ergeben, gestrichen. Zudem werden die Anforderungen an den Einsatz von Derivaten gelockert und in gewissen Punkten dereguliert.

Zu einer allgemeinen Vereinfachung der FINMA-Regulierung führt auch die Integration des FINMA-Rundschreibens 2008/37 „Delegation durch Fondsleitung / SICAV“ in den Entwurf der KKV-FINMA (E-KKV-FINMA). Das Rundschreiben regelt in detaillierter Form, welche Aufgaben von der Fondsleitung oder SICAV an wen und unter welchen Voraussetzungen delegiert werden können. Mit der Revision der KKV-FINMA wird eine prinzipienbasierte Übernahme dieser Bestimmungen in der E-KKV-FINMA angestrebt unter Aufhebung des bisherigen Rundschreibens. Damit soll grundsätzlich die geltende Praxis zur Delegation beibehalten werden, in bestimmten Punkten jedoch eine flexiblere Handhabung der Delegation von Aufgaben unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts gemäss OR und der Bestimmungen aus KAG und KKV ermöglicht werden.

2.2 Verbesserung der Kohärenz durch Trennung der Bestimmungen für Produkte und Institute

Durch die Aufhebung des FINMA-RS 08/37 werden bis auf die Grundsätze des Vertriebs, welche im FINMA-Rundschreiben 2013/9 „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ präzisiert werden, alle FINMA-

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