Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Regulierungen für Produkte und Institute im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen in der KKV-FINMA geregelt. Damit werden auch neue Abschnitte aufgenommen, die nur die Institute betreffen (bspw. Delegation, De-Minimis-Ansatz bei Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen und Riskmanagement). Zur Verbesserung der Kohärenz der Bestimmungen und der Verständlichkeit werden daher neu in einen ersten Titel die Bestimmungen zu den Produkten und in einem zweiten Titel die A nforderungen an die Institute zusammengefasst. Damit einher geht auch eine Verschiebung gewisser bestehender Bestimmungen aus dem bisherigen ersten Titel in den neuen zweiten Titel „Institute“, wie beispielsweise die Anforderungen an die Risikokontrolle beim Einsatz von Derivaten.

2.3 Anpassung der Risikomessung bzw. der Bestimmung des Gesamtengagements

Das Risiko aus Derivaten wird gemäss den Bestimmungen der KKV-FINMA nach dem Commitment-Ansatz I, dem Commitment-Ansatz II oder dem Modell-Ansatz gemessen. Während unter den Commitment-Ansätzen das durch Derivate erzielte Gesamtengagement gemessen wird, misst der Modell-Ansatz das allgemeine Marktrisiko eines Portfolios. Commitment-Ansatz I und II unterscheiden sich dadurch, dass im Rahmen des Commitment-Ansatzes I nach Berücksichtigung der notwendigen Deckung keine Hebelwirkung auf das Nettofondsvermögen erfolgen und der Derivate-Einsatz keinem Leerverkauf auf das Fondsvermögen entsprechen darf, wohingegen beim Commitment-Ansatz II das Gesamtengagement aus Derivaten bis zu 100 % des Nettofondsvermögens betragen darf.

Im Bereich des Commitment-Ansatzes II wird bei der Bestimmung des Gesamtengagements von der Anrechnung des Risikos in verschiedene Risikokategorien abgesehen. Analog der Bestimmungen zur UCITS IV-Richtlinie4 erfolgt die Messung anhand der Berechnung des Marktwertes des jeweiligen Basiswertes des Derivates (Basiswertäquivalent). Die Berechnung des Basiswertäquivalents wird in einem neuen Anhang zur KKV-FINMA für verschiedene Formen von Derivaten festgehalten, welcher den im EU-Raum für UCITS geltenden Bestimmungen entspricht. Damit soll den in der Vergangenheit aufgekommenen Auslegungsfragen zu den einzelnen Risikokategorien im Markt Rechnung getragen werden. Die Beschränkung auf das Marktrisiko und die Konkretisierung der Berechnungsmethode für das Basiswertäquivalent sollen eine Erleichterung für die Marktteilnehmer bringen, ohne dabei den Anlegerschutz zu gefährden.

2.4 Einführung einheitlicher Anforderungen an die Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten

Bei der Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen werden regemässig Anlagetechniken, wie beispielsweise die Effektenleihe, oder OTC-Derivate eingesetzt, womit die kollektive Kapitalanlage Forderungen gegenüber den Gegenparteien erwirbt. Um die Risiken dieser Forderungen möglichst gering zu halten, werden diese mit Sicherheiten hinterlegt. Diese Sicherheiten bieten jedoch bei einem Ausfall der Gegenpartei nur dann den gewünschten Schutz, wenn sie eine bestimmte Qualität sowie einen genü-

4 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi eren (OGAW), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32 / 7/68