Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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1 Ziel der Revision
Am 1. März 2013 traten die Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) und die Revision der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311) in Kraft. Die Regulierung im KAG vermochte den heutigen Anforderungen an Anlegerschutz und Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr zu genügen und die Bereiche der Verwaltung, Verwahrung und des Vertriebs wiesen Regulierungslücken auf. Zielsetzung der Revision des KAG war einerseits die Verbesserung des Anlegerschutzes und andererseits der Erhalt von Qualität und Wettbe-
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werbsfähigkeit der Schweizer Vermögensverwaltung .
Mit dem Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD)2 wurden Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM) grundsätzlich einer Aufsicht unterstellt. Zudem wurden unter anderem verschärfte Anforderungen an die Verwahrung der Vermögen von alternativen Investmentfonds (AIF) eingeführt. Da die schweizerische Regulierung nicht mehr den europäischen Standards entsprach, drohte schweizerischen Vermögensverwaltern im Bereich der Verwaltung von AIFs der Ausschluss vom europäischen Markt. Auch bezüglich der Verwahrung und des Vertriebs entsprachen die Anforderungen des KAG und der KKV nicht mehr den internationalen Standards, was sowohl hinsichtlich des Marktzugangs, als auch bezogen auf den Anlegerschutz Folgen gehabt hätte. Um diese für den Finanzplatz Schweiz negative Entwicklung zu verhindern, waren die Vorschriften des KAG betreffend Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb rechtzeitig an die neuen internationalen Standards anzuglei-
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chen . Der Bundesrat beschloss daher eine dringliche Revision des KAG und der KKV
Die Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA; SR 951.312) stützt sich auf die Bestimmungen von KAG und KKV. Mit der Revision von KAG und KKV wurden die Grundlagen der KKV-FINMA geändert bzw. neue geschaffen. Dabei erteilte der Gesetzgeber der FINMA zusätzliche Aufträge, Einzelheiten zu den Gesetzesbestimmungen zu regeln. Diese Änderungen erfordern eine Revision der KKV-FINMA. Die FINMA verfolgt dabei die zwei Stossrichtungen, welche bereits vom Gesetzgeber im Rahmen der KAG und KKV Revision verfolgt wurden.
Zum einen gilt es, den Anlegerschutz zu stärken. Die KKV-FINMA regelt als Ausführungserlass des KAG und der KKV insbesondere die technischen Grundlagen zur Durchführung der in KAG und KKV geregelten Grundsätze. Nur mit einer gezielten Ausgestaltung dieser Ausführungsgrundsätze können Risiken bei der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen minimiert und der Anlegerschutz entsprechend gestärkt werden.
1 Botschaft vom 2. März 2012 über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes, BBl 2012 3639, hier 3640–3641. 2 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1 3 Botschaft vom 2. März 2012 über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes vom 2. März 2012, BBl 2012 3639, hier 3641 / 5/68