Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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genden Wert aufweisen und entsprechend verwahrt werden. Für die Effektenleihe sehen daher Art. 7 und 8 KKV-FINMA konkrete Anforderungen an die Art von Sicherheiten sowie die Sicherheitsmargen vor. Mit der Revision der KKV wurden per 1. März 2013 in Art. 80 Abs. 4 sodann neue Anforderungen an die an das Gegenparteirisiko von OTC-Derivaten anrechenbaren Sicherheiten gestellt. Die Verwahrung und die Verwaltung der Sicherheiten erfolgen jedoch entsprechend den Vorgaben der Parteien. Dies birgt das Risiko, dass beim Ausfall einer Gegenpartei Sicherheiten nicht verwertet werden können, da sie an Orten verwahrt werden, wo der Bewilligungsträger keinen Zugriff hat oder der Wert der Sicherheiten aufgrund falscher Bewertung bzw. zu niedrigen Sicherheitsmargen nicht dem Wert der Forderung entspricht.

Um diese Risiken zu minimieren werden in der E-KKV-FINMA allgemeine Anforderungen an die Sicherheiten, welche neben der Qualität auch deren Verwaltung und Verwahrung regeln, eingeführt. Im Sinne einer einheitlichen Regulierung der Sicherheiten sowie zur Vereinfachung der Umsetzung im Markt werden die Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten in einem eigenen Abschnitt vereinigt. Dabei werden nicht nur die im Rahmen von OTC-Geschäften erhaltenen Sicherheiten erfasst,

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sondern in Anlehnung an die ESMA-Leitlinie 2012/832 auch alle übrigen Sicherheiten, welche eine Fondsleitung bspw. im Rahmen von Anlagetechniken wie die Effektenleihe erhält. Damit ist sichergestellt, dass die erhaltenen Sicherheiten die notwendigen Anforderungen an Liquidität, Bonität, Bewertung, Diversifikation, Verwahrung und Verwertung erfüllen und die Fondsleitung oder SICAV über eine angemessene Organisation, insbesondere im Bereich des Riskmanagements, zur Verwaltung der Sicherheiten verfügt und so das Verlustrisiko bei Ausfall einer Gegenpartei minimiert wird.

2.5 Ausführungsbestimmungen Master-Feeder-Strukturen

Mit der Revision der KKV wurde in Art. 73a KKV neu die Möglichkeit zur Schaffung von Master-Feeder-Strukturen eingeführt. Dabei legt Art. 73a KKV fest, was ein Feeder- und was ein Master-Fonds ist sowie, welche Anlagen ein Feeder-Fonds tätigen kann. Das Grunderfordernis, dass ein Feeder-Fonds mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt, führt zu einer engen Verknüpfung zischen Master- und Feeder-Fonds und damit zu einer Abhängigkeit. Die FINMA wurde daher in Art. 73a KKV vom Bundesrat beauftragt, weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an Master-Feeder Strukturen zu regeln und dafür zu sorgen, dass sich diese enge Verknüpfung nicht zum Nachteil der Beteiligten oder des Anlegerschutzes auswirkt. Die in Art. 56 ff. E-KKV-FINMA festgehaltenen Bestimmungen stellen sicher, dass das Zusammenwirken von Master- und Feeder-Fonds im Rahmen der regulatorischen Vorschriften erfolgt. Dabei geht es in erster Linie um die Ausgestaltung der massgebenden Dokumente der Feeder-Fonds, die Pflichten von Master- bzw. Feeder-Fonds, deren Depotbanken und Prüfgesellschaften sowie die Auflösung und Vereinigung von Master-Fonds.

5 ESMA- Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW -Themen, 2012/832DE / 8/68