Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Eine zusätzliche Erweiterung ist die Aufnahme der Komplementärgesellschaft von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Die FINMA stellte fest, dass diese in der Vergangenheit nicht immer in die Prüfung miteinbezogen wurden. Obwohl die Komplementärgesellschaft kein Bewilligungsträger nach Art. 13 KAG ist, nimmt sie als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine wichtige Rolle ein und hat gemäss Art. 118 Abs. 3 KAG auch die Bedingungen von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 KKV einzuhalten. Eine umfassende Prüfung der KGK kann daher grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Komplementärgesellschaft miteinbezogen wird.
Absatz 3 (gestrichen)
Der geltende Abs. 3 sieht vor, dass bei der Depotbank und allen anderen von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 8 KKV ausgenommenen Entitäten keine Rechnungsprüfung und Berichterstattung nach den Bestimmungen der KKV-FINMA erfolgt. Damit wird grundsätzlich nur klargestellt, was bereits gilt. Art. 126 KAG definiert die Prüfpflicht. Dabei werden Depotbanken nicht aufgezählt, weshalb klar ist, dass diese auch keine Rechnungsprüfung und Berichterstattung gemäss KKV-FINMA zu erfüllen haben. Bewilligungsträger, welche nach Art. 8 KKV von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, erfüllen ihre Pflichten unter der Bewilligung, die sie haben. Somit ist auch hier keine Ausnahme zu formulieren. Abs. 3 wird daher ohne materielle Konsequenzen gestrichen.
neuer Absatz 3
Bei Abs. 3 handelt es sich lediglich um eine Verschiebung eines Teilinhalts von Abs. 2
Art. 112 E-KKV-FINMA Aufsichtsprüfung
Mit der expliziten Festhaltung der konzeptionellen Trennung von Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung wird in Art. 112 E-KKV-FINMA neu die Aufsichtsprüfung definiert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine materielle Änderung, sondern um eine Ableitung aus den bereits geltenden Bestimmungen, wie bspw. dem aktuellen Art. 104 KKV-FINMA. Unter die Aufsichtsprüfung fallen somit die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Bewilligungsträger nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a – f und h KAG, unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen. Zusätzlich kann die FINMA weitere Angaben über Beaufsichtigte als Gegenstand der Aufsichtsprüfung bezeichnen (z.B. derzeit Datenerhebung für Asset Manager).
7. Abschnitt: Zusammenarbeit der Prüfgesellschaften (gestrichen)
Art. 102 KKV-FINMA Zusammenarbeit mit der Prüfgesellschaft der Depotbank (gestrichen)
Art. 102 KKV-FINMA kann aufgrund anderer Regelungen entfallen: Abs. 1 ist bereits in Art. 22 Abs. 1 FINMA-PV geregelt und Abs. 2 in Art. 22 Abs. 2 FINMA-PV. Weiter besteht eine allgemeine Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG. Die Regelung von Abs. 3 findet sich im FINMA-RS 13/3 sowie in dessen Anhängen.
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