Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 4 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
1. Teil: Allgemeine Erläuterungen
1. Ausgangslage
Anhang 1 Ziffer 3 der der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) enthält ein Abfallverzeichnis, welches Auskunft darüber gibt, ob es sich bei einem bestimmten Abfall um einen Sonderabfall, einen anderen kontrollpflichtigen Abfall oder um übrige Abfälle handelt. Das Verzeichnis enthält insgesamt 849 Einträge. Von den 444 als Sonderabfälle gekennzeichneten Abfällen, lassen sich 271 allein aufgrund ihrer Herkunft und Beschreibung als Sonderabfall klassieren. Die anderen 173 Abfallarten sind nur dann als Sonderabfall zu klassieren, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind. Bei diesen Einträgen muss geprüft werden, ob die betreffenden Abfälle gefährliche Stoffe in einer solchen Menge enthalten, dass sie gefährliche Eigenschaften aufweisen.
Nach Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen erlässt das BAFU eine Vollzugshilfe zur Beurteilung der Frage, ob ein Abfall Sonderabfall ist oder nicht. Die elektronische Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz (UV-1215-D) enthält eine entsprechende Rubrik „Klassierung von Abfällen“. Häufig vorkommende Abfallarten werden in der Rubrik „Klassierung nach Branche“ definiert oder mit Beispielen erläutert. Im Weiteren veröffentlicht das BAFU unter der Rubrik „Fragen und Antworten zur Klassierung von Abfällen“ auf seiner Internetseite periodisch Antworten auf Fragen von kantonalen Fachstellen oder Unternehmen zu Einzelfällen, die bisher nicht explizit in Vollzughilfen des BAFU behandelt worden sind. Ist eine Abfallart in den beiden Rubriken nicht ausreichend definiert, beurteilt die Behörde im Einzelfall, ob der Abfall ein Sonderabfall ist oder nicht. Die Resultate solcher Abklärungen können bei allgemeinem Interesse an der betreffenden Klassierung wiederum in diesen beiden Rubriken abgebildet werden.
Die zusammen mit einer beratenden Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus Kantonen und der Abfallwirtschaft erarbeitete neue Rubrik „Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften“ definiert den Begriff „gefährliche Stoffe enthalten“ bzw. „mit gefährlichen Stoffen verunreinigt“. Nach der Vorgabe von Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen wurden dabei die Definition von Sonderabfall nach Artikel 2 VeVA sowie die gefährlichen Eigenschaften nach Anlage III des Basler Übereinkommens berücksichtigt. Der vorliegende Entwurf fasst die Fundstellen von anwendbaren Kriterien zusammen. Die Klassierung von Abfällen kann damit in der Regel anhand von bestehenden Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblättern) oder mit den in der Abfallwirtschaft üblichen analytischen Methoden und den dabei ermittelten Elementgehalten oder Summenparametern vorgenommen werden.
Die weiteren Änderungen umfassen die Rubriken
- Klassierung nach Branche: Aktualisierung aufgrund der geänderten Verordnung des UVEK über
Listen zum Verkehr mit Abfällen
- Eingangskontrolle, Begleitscheine: Ergänzung im Zusammenhang mit der Änderung der VeVA
vom 01.05.2014
- Umweltverträgliche Entsorgung von Altspeiseöl: Vereinfachung der Vorgaben für die Qualitätskon-
trolle
- Umweltverträgliche Entsorgung von Holzabfällen: Vereinfachung der Anforderungen für die Be-
probung von Holzabfällen
2. Gesetzliche Grundlagen
Nach Artikel 39 VeVA erarbeitet das BAFU Vollzugshilfen zur Anwendung der Verordnung. Nach Anhang 1 Ziffer 1.1. Absatz 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) erlässt das BAFU eine Vollzugshilfe zur Beurteilung der Frage, ob ein Abfall Sonderabfall ist oder nicht.
2/4 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493