Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/151: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen · 4 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

3. Verhältnis zur internationalen und europäischen Rechtssetzung

Die in der Vollzugshilfe verwendete Definition von „gefährliche Stoffe enthalten“ stützt sich gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 LVA auf Anhang III des Basler Übereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VeVA. Die Liste der gefährlichen Eigenschaften (H-Codes) nach Anhang III des Basler Übereinkommens wurde mit fehlenden Eigenschaften (z.B. brennbare gasförmige Abfälle) im Sinne der Definition von Sonderabfall nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VeVA ergänzt. Insgesamt entsprechen die gefährlichen Eigenschaften den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen nach Anhang III der Richtlinie Nr. (EG) 2008/98.

Anhang III des Basler Übereinkommens enthält selbst nur wenige konkrete Kriterien (z.B. Flammpunkt für Flüssigkeiten). Im Übrigen wird auf die Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter oder auf zu entwickelnde nationale Prüfverfahren verwiesen. Die Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter sind in ganz Europa im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) umgesetzt. Für einzelne gefährliche Eigenschaften hat das Basler Übereinkommen Richtlinien publiziert, die jedoch zum Teil erst in provisorischer Form vorliegen. Die EU hat mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG Kriterien für gesundheitsgefährdende Eigenschaften definiert. Die entsprechenden Richtwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe wurden in die Vollzugshilfe übernommen. Die chemisch-physikalischen und andere gefährliche Eigenschaften sowie zum Teil umweltgefährdende Eigenschaften stützen sich auf die Chemikalienverordnung. Die Chemikalienverordnung verweist wiederum auf die Verordnungen

67/548/EWG und Nr. (EG) 1272/2008. Betreffend der anderen umweltgefährlichen Eigenschaften bestehen keine harmonisierten Kriterien.

Das Basler Übereinkommen hat eine provisorische Richtlinie zur gefährlichen Eigenschaft H131 publiziert. Sie enthält grundsätzliche Überlegungen zum Herleiten von Richtwerten sowie Beispiele aus einzelnen Staaten. Es wird vorgeschlagen von den Anforderungen an Trinkwasser auszugehen und über einen Verdünnungsfaktor ein Eluatwert herzuleiten. Das gleiche Vorgehen wurde bei der Herleitung der Grenzwerte für Reaktorstoffe nach Anhang 1 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a TVA gewählt. Ausgangspunkt sind die 10-fachen Konzentrationswerte der Altlastenverordnung. Mit Hilfe des sogenannten virtuellen Eluattest wurden darüber hinaus Feststoffwerte ermittelt. Die EU hat zu dieser gefährlichen Eigenschaft nichts publiziert. In der Grössenordnung entsprechen diese Werte jedoch denjenigen Werten, die in den Nachbarländer Deutschland und Österreich angewendet werden.

2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Klassierung von Abfällen

Die Startseite über die Klassierung von Abfällen wird ergänzt. Der Benutzer wird so geführt, dass er zuerst die Rubriken „Klassierung von Abfällen nach Branche“ oder die „Fragen und Antworten“ konsultiert, wo er in den meisten Fällen eine Antwort findet. Nur in Ausnahmefällen wird er auf die Rubrik „Klassierung nach Eigenschaften geleitet.

Klassierung von Abfällen nach Branche

Neu eingeführt wird die Rubrik Bauabfälle mit Beispielen, die auf dem jetzt definierten Begriff „mit gefährliche Stoffe verunreinigt“ basieren. Die bestehenden Unterrubriken werden aufgrund der Änderungen der LVA angepasst.

Klassierung von Abfällen nach Eigenschaften

Auf der Startseite der Rubrik findet man die Liste der gefährlichen Eigenschaften nach Anh. III des Basler Übereinkommens (H-Codes) sowie weitere Eigenschaften, die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern, um Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Auf den entsprechenden Unterseiten werden die anwendbaren Kriterien

1 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend [in Anlage III] aufgeführten Eigenschaften besitzen

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