Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 35 Seiten
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auf die Qualität der Dienstleistungen hat, ist aus Sicht von CURAVIVA Schweiz nichts gegen eine diesbezügliche Datenerhebung einzuwenden. Im Rahmen der Änderung der KVV fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung und Veröffentlichung von Daten ausserhalb der KVG-relevanten Pflegekennzahlen. Die KVV darf somit keine weiteren Daten umfassen. Ein Grossteil des geplanten Art. 30 KVV ist rechtswidrig. Die vorgelegte Revision der KVV ist deshalb abzulehnen und zur kompletten Überarbeitung zurückzuweisen. Logopädinnen und Logopäden als Leistungserbringer sind grundsätzlich einverstanden DLV mit einer Datenerfassung zu administrativen Zwecken. Zwingende Anforderungen: Keine Sachkosten für die Leistungserbringer, also kostenloser Datentransfer etc. Einfache Handhabung auch für IT-Ungeübte, Minimalster Zeitaufwand, Erfassung auf das notwendigste beschränken. Datenerfassung soll insbesondere auch Aussagen über allfällige Versorgungslücken machen.
Entsprechend droht mit dieser Anpassung eine Aufweichung des Arztgeheimnisses in FMH Bezug auf die zu übermittelenden Diagnosen der Patienten. Die mit der vorliegenden Anpassung der KVV gesammelten Daten schiessen eindeutig über diese vom Gesetz vorgegebenen Ziele hinaus. Zudem ist weder dem Verordnungsentwurf noch dem erläuternden Bericht klar zu entnehmen, wofür die erhobenen Daten genau verwendet werden, an wen genau sie weitergegeben werden und in welcher Form. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch das BFS / BAG ist widerrechtlich. Die Erhebung von Einzeldaten – wie dies der vorliegende Verordnungstext vorsieht – ist für die vom Gesetz vorgegebene Aufgabenerfüllung (Überwachung der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen) nicht notwendig und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, gemäss welchem aggregierte Daten reichen. Viele der Daten, welche im Verordnungsentwurf aufgelistet sind, werden bereits heute im Rahmen des KVG erhoben. Zudem ist mit der Einführung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) und dem entsprechenden Verordnungsentwurf (KVAV) eine weitere Ausweitung bezüglich der Erhebung von Aufsichtsdaten geplant. Der Verordnungstext trennt Art. 22a KVG und Art. 23 KVG, d.h. Aufsicht und Statistik nicht konsistent. Nur Art. 22a KVG deckt die aufsichtsrechtlichen Zwecke ab. Art. 23 KVG befasst sich ausschliesslich mit statistischen Zwecken. Eine Vermischung dieser beiden Zwecke ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Für die Leistungserbringer muss erkennbar bleiben, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Weiter bemängeln wir, dass nicht geregelt ist, ob und wieweit die Daten dann auch der Ärzteschaft selber zur Verfügung stehen. Von Formulierungen wie „namentlich“ ist in der Verordnung abzusehen. Das Gesetz (Art. 22a KVG) sieht klar vor, dass keine Daten von einzelnen Patienten, Ärzten und Personal erhoben werden, sondern aggregierte Daten (Anzahl und Struktur), dies muss konsequent so gehandhabt werden. Die einzelnen Kategorien sind zu sehr auf den stationären Bereich ausgerichtet und spiegeln in keiner Art und Weise den Sachverhalt im ambulanten Sektor wieder (z.B. lit. c, e und f). Die medizinischen Qualitätsindikatoren müssen in der Verordnung klar definiert werden, damit eine einheitliche, vergleichbare und aussagekräftige Analyse erfolgen kann. Die alleinige Übermittlung in elektronischer Form ist nicht umsetzbar. Die Lieferung in Papierform muss somit auch möglich sein. Durch die Formulierungen in EArt. 30a Abs. 3 und 4 besteht die Gefahr einer schlechten Datenqualität und einer entsprechend schlechten Aussagekraft der Daten. Gegenüber den Leistungserbringern ist klar zu deklarieren, für welchen Zweck (aufsichtsrechtlich oder statistisch) die erhobenen Daten verwendet werden. Im EArt. 30b Abs. 1 lit. a ist das Wort „benötigt“ durch „sofern diese zur Beurteilung und für die Veröffentlichung der Daten erforderlich sind“ zu ersetzen. Unter EArt. 30b lit. a-d ist eindeutig festzulegen, welche Dateninhalte an die Datenempfänger weitergeleitet werden. Die reine Auflistung der Datenkategorien ist unzureichend und lässt einen zu grossen Spielraum offen. Die Formulierung „Veröffentlichung der Daten“ beinhaltet praktisch alles und muss in der Verordnung konkretisiert werden. Das Gesetz (Art. 22a KVG) sieht klar vor, dass keine Daten von einzelnen Patienten, Ärzten und Personal erhoben werden, sondern aggregierte Daten (Anzahl und Struktur).