Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 35 Seiten
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Bemerkungen zu Artikel 31 KVV
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
Artikel 31 Absatz 2 KVV ist am Schluss mit der Bemerkung "Bei der Veröffentlichung von TG personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten sowie des Personals ist bei
der Auswahl der Standortangaben dafür zu sorgen, dass keine Rückschlüsse auf ein-
zelne Personen erfolgen können" zu ergänzen.
Der Absatz 2 ist dahingehend zu ändern, dass die Daten der Organisationen der Kran- ASPS kenpflege und Hilfe zu Hause nicht auf Stufe der einzelnen Einrichtung in nicht anonymi-
sierter Form und pro Standort veröffentlicht werden, sondern wie bei den anderen Leis-
tungserbringern in Gruppen. Aufgrund der sehr grossen Finanzierungsunterschiede führt
eine Veröffentlichung zu Missverständnissen und schafft für die privaten Spitex-Unter-
nehmen grosse Probleme, deren Finanzierung in der Pflege und der Hauswirtschaft in
keiner Weise mit derjenigen der öffentlich-subventionierten vergleichbar ist.
Den Spitälern oder ihren Verbänden sollte vor der Veröffentlichung der Daten ein Anhö- K3 rungsrecht gewährt werden.
Der Verband senesuisse kann sich mit der Veröffentlichung der Daten auf Stufe der ein- senesuisse zelnen Einrichtung nicht einverstanden erklären, solange die Datenerhebungen in den
Kantonen äusserst unterschiedlich erfolgt. Erst wenn klare und einheitliche Vorgaben zur
Kostenerfassung und -teilung existieren, kann eine nicht-anonymisierte Publikation der
Daten ins Auge gefasst werden.
Vor einer allfälligen Veröffentlichung der Daten auf Stufe der einzelnen Einrichtungen bei Spitex den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist zu berücksichtigen, dass
die Pflegefinanzierung nach KVG in den Kantonen sehr unterschiedlich umgesetzt wor-
den ist und die Kantone respektive Gemeinden die Spitex-Organisationen sehr unter-
schiedlich finanzieren. Schon heute verzerren diese Unterschiede (z.B. Finanzierung je
geleistete Stunde versus Globalbeitrag) die Resultate der Spitex Statistik massiv.
Es ist ein Anhörungsrecht der Spitäler oder ihrer Verbände vor der Veröffentlichung der vaka Daten zu gewähren.