Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 35 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Das erwähnte Bearbeitungsreglement muss für eine abschliessende Beurteilung der Ver-

ordnung vorliegen, da dieses Reglement ein integraler Bestandteil der Verordnung dar-

stellt und davon ausgegangen wird, dass dort die Dateninhalte / Variablen inkl. Zweckbe-

stimmung aufgeführt sind. Der Verordnungstext sieht vor, dass die Daten zu den Praxen

und ambulanten Zentren aggregiert veröffentlicht und keine Vergleiche zwischen den Pra-

xen durchgeführt werden. Je nach Gruppierung der Leistungserbringer können gleich-

wohl Rückschlüsse auf den einzelnen Leistungserbringer möglich sein. Dies kann verhin-

dert werden durch datenschutzkonforme Definitionen einer Mindestgruppengrösse..

Es muss insbesondere abgesichert werden, dass Dateien in einer Form bekanntgegeben Hausärzte werden, die keine Rückschlüsse auf konkrete Patienten oder Ärzte zulassen. Die im Ent- Schweiz wurf vorgesehene fast komplette Durchlässigkeit zwischen BFS und BAG geht deutlich

zu weit und ist zwingend einzugrenzen, wobei der Massstab die Aufsicht über die Kran-

kenversicherung sein muss. Zudem sind entgegen dem Entwurf alle Daten in aggregierter

Form zu erheben. Zudem können Daten nur soweit erhoben werden, als sie in der Praxis

auch vorhanden sind (soziodemographische Angaben zu Personal und Patienten, Geste-

hungskosten und Erlöse pro Fall). Solange kein Konzept ersichtlich ist, welches die da-

tenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt, können keine neuen Bestimmungen erlassen

oder bestehende Bestimmungen durch eine Übernahme in die neue Verordnung perpe-

tuiert werden.

H+ geht davon aus, dass durch die vorliegende Verordnungsanpassung keine neuen Da- H+ ten und Indikatoren erhoben werden. Zwar begrüsst H+, dass die KVV sämtlich Leis-

tungserbringer gleichstellt, weist aber auch darauf hin, dass insbesondere hinsichtlich der

Komplexität der Bildung diagnosebasierter Gruppen noch signifikante Unterschiede zwi-

schen den einzelnen Institutionen bestehen. H+ ist der Meinung, dass alle Indikatoren in

Artikel 30 KVV erwähnt werden können. Damit die Verordnung ihren Zweck erfüllt, soll

die KVV genau benennen, welche Finanzzahlen zu erheben sind und wozu. Unklare De-

finitionen bei der Datenerhebung führen zu nicht vergleichbaren Indikatoren und Auswer-

tungen, womit Qualitäts- und Kostenvergleich unmöglich werden. Weiter müsse beachtet

werden, dass die ständig zunehmenden administrativen Aufwendungen einer der Kos-

tentreiber im Gesundheitswesen und für die Krankenkassenprämien seien. Die Leis-

tungserbringer müssen eine Möglichkeit erhalten, zu geplanten Veröffentlichungen Stel-

lung nehmen zu können und vom BAG Gehör zu erhalten.

Vgl. Stellungnahme der schweizerischen Gesellschaft für Radiologie medswiss.net Gerne werden die vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt. Dabei sollten allerdings die pharma Suisse vorhandenen Datenstrukturen und Datenquellen berücksichtigt werden. Zudem ist im Ge-

setz nicht vorgeschrieben, in welcher Form die Daten geliefert werden müssen. Zudem

ist es wenig sinnvoll, mangelhafte Daten weiterzuleiten. Auch sollten die Daten für Stu-

dienzwecke zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere für Studien der Schweizeri-

schen Akademie der pharmazeutischen Wissenschaften.

Physioswiss rechnet mit massiven Mehrkosten und zusätzlicher Bürokratie ohne Mehr- physio swiss wert. Weiter sind die Daten zu allgemein und zu schlecht definiert. Der Gesetzgeber wird

daher nicht umhin kommen, für alle Leistungserbringer den Datenbedarf spezifisch zu

definieren und genau zu operationalisieren, welche Informationen übermittelt werden

müssen. Der Zwang zur elektronischen Abrechnung ist abzulehnen (Art. 30a Abs. 2 KVV).

Weiter ist für Physioswiss die einseitige Begünstigung der Versicherungen insbesondere

durch den Versand nominativer Daten unvorstellbar und mit aller Deutlichkeit zurückzu-

weisen. Auch ein Inkrafttreten auf den 1.1.2016 ist utopisch.

Eventualiter ist:

- die Einführung de Änderung mit einer Erhöhung der Taxpunktwerte in der Physiothera-

pie um minimal 11 % zu verbinden, um die entstehenden Mehrkosten zu decken und die

betriebswirtschaftliche Bemessung des Tarifs gesetzeskonform sicherzustellen.

- die Einreichung der Angaben auf Papier explizit zuzulassen

- die Verwendung von nominativen Daten nicht zuzulassen