Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 35 Seiten

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Bemerkungen zu Artikel 30b KVV

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Den Kantonen obliegen im Rahmen der Umsetzung des KVG beispielsweise die Zulas- AG sung sowie einen allfälligen Zulassungsstopp von Leistungserbringern, die Sicherstellung der Aufnahmepflicht der Listenspitäler oder die datengestützte Möglichkeit zur Festsetzung des Globalbudgets für Spitäler und Pflegeheime. Der Verordnungsentwurf steht in dieser Hinsicht im Widerspruch mit Artikel 84 und 84a KVG.

Auch ist sicherzustellen, dass die Daten, welche zum Zweck von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen weitergegeben werden, nicht anonymisiert werden. Nur so können sinnvolle Ergebnisse aus entsprechenden Vergleichen gewonnen werden.

Es ist angezeigt, dass in Art. 30b Abs. 1 Bst. b des Verordnungsentwurfs die Weitergabe BS von Daten nach Art. 30 des Verordnungsentwurfs, welche die Kantone „zur Erfüllung weiterer im Rahmen des KVG übertragenen Aufgaben benötigen“, ermöglicht wird. Ferner muss auch in Art. 30b Abs. 3 Bst. b des Verordnungsentwurfs festgehalten werden, dass den zuständigen Behörden der Kantone sämtliche Einzeldaten, die zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des KVG erforderlich sind, weitergegeben werden können müssen. In Art. 30b Abs. 2 des Verordnungsentwurfs ist explizit festzuhalten, dass Daten für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche nicht anonymisiert und unter Angabe der einzelnen Betriebe weiterzugeben sind. Gemäss Art. 22a KVG sind die Leistungserbringer verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Angaben zu Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form bekannt geben. Art. 30a Abs. 1 KVV nimmt diesen Grundsatz auf und legt fest, dass die Leistungserbringer bei der Datenlieferung die Anonymität der Patientinnen und Patienten zu wahren haben.

Anonymisierung bedeutet die irreversible Aufhebung des Personenbezugs, so dass Rückschlüsse auf die Person ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr möglich sind. Die nach Art. 30 Bst. c KVV von den Leistungserbringern an das BFS bekannt zu gebenden Patientendaten sind jedoch derart umfangreich, dass sich die Frage stellt, ob eine Anonymisierung faktisch überhaupt möglich ist. Für die Herstellung des Personenbezuges ist es nämlich nicht zwingend erforderlich, dass der Name oder das Geburtsdatum erwähnt sind. Auch die Kumulation vieler Daten oder sehr spezifischer Daten wie Gesundheitsdaten kann ausreichen, damit eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Wir empfehlen deshalb zu prüfen, ob tatsächlich sämtliche der aufgeführten Patientendaten von den Leistungserbringern ans BFS bekannt gegeben werden müssen. Das Einsetzen eines Verbindungscodes stellt eine Pseudonymisierung dar und keine Anonymisierung, da durch die Verwendung des Codes die Daten wieder entschlüsselt, der Personenbezug also wieder hergestellt werden kann. Insofern muss festgehalten werden,

dass dieses Verfahren nicht die gesetzlichen Vorgaben des Art. 22a Abs. 1 lit. c KVG erfüllt, der ausdrücklich von «anonymisiert» spricht. Wir schlagen vor, das auf Seite fünf des Kommentars beschriebene Verfahren zu streichen.

Nous estimons que l'article 30b du projet de modification OAMal est contraire aux articles FR 84 et 84a LAMal et qu'il doit être modifié en conséquence. Il serait souhaitable que les fournisseurs de prestations et l'OFSP n'aient pas seulement la possibilité de contrôler les données qui leurs sont communiquées, mais qu'ils doivent les contrôler d'office. Il ne doit pas avoir d'anonymisation des données communiquées. Effectivement, des comparaisons appropriées concernant la qualité es l'économicité ne peuvent être realisées que sur la base de données nominatives.

Le canton de Genève rejette la teneur de l'article 30b alinéa 1 lettre b OAMal, tel que GE libellé. Chaque canton doit pouvoir accéder à l'ensemble des données prévues à l'article 30 OAMal pour tous les prestataires de soins établis sur son territoire. Le canton de Genève souhaite en plus d'obtenir les données individuelles de tous les fournisseurs de prestations.

Art. 30b des Verordnungsentwurfs steht in Widerspruch zu den übergeordneten Geset- GL zesbestimmungen von Art. 84 und 84a KVG. Dieser kann aufgelöst werden, indem in Art.

30b Abs. 1 Bst. b des Verordnungsentwurfs die Weitergabe von Daten nach Art. 30 des