Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 35 Seiten
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1 Ausgangslage
Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 lud das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die interessierten Organisationen ein, sich im Rahmen einer Anhörung zum Entwurf der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zu äussern und bis 14. August 2015 schriftlich Stellung zu nehmen. Auf Nachfrage der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) wurde die Frist für die Kantone bis zum 31. August 2015 verlängert.
Artikel 59a (vormals Artikel 22a KVG) des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die Datenlieferungspflicht zur Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen neu auf alle Leistungserbringer ausgeweitet wird. In den Artikeln 30 ff. KVV werden neu die Kategorien der Daten, welche erhoben werden, sowie deren Bearbeitung und Weitergabe ausführlicher geregelt. Die Unterlagen für die Anhörung wurden an 87 Adressaten versandt (siehe Anhang 1). Insgesamt gingen 69 schriftliche Stellungnahmen (siehe Anhang 2) ein.
2 Überblick über Stellungnahmen
Der unterbreitete Vorschlag löst bei vielen der Anhörungsadressaten fundamentale Bedenken gegen eine Datenweitergabe aus. Vereinzelt wurde die Verweigerung der Kooperation bei der Umsetzung in Aussicht gestellt, sollte die Vorlage nicht im Sinne der vorgebrachten Änderungsvorschläge überarbeitet werden. Nachfolgend werden die von den Anhörungsadressaten aufgeworfenen Punkte kurz dargestellt.
Von Seiten der Kantone wird vorgebracht, dass mit dem vorgelegten Entwurf ein erheblicher Ermessensspielraum bezüglich der Umsetzung der Datenweitergabe bestehe. Zudem wird ein unverhältnismässig grosser Aufwand für die einzelnen Leistungserbringer befürchtet. Auch sprechen sich viele Kantone gegen eine Einschränkung der Datenlieferung an die Kantone, da diese Daten zur Erfüllung weiterer im Rahmen des KVG übertragenen Aufgaben benötigen würden. Weiter wird hervorgehoben, dass für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche sichergestellt werden müsse, dass die Daten nicht anonymisiert weitergegeben werden. Schliesslich wird auch betont, dass die Periodizität und die Fristen der einzelnen Erhebungen in der Statistikerhebungsverordnung explizit festzulegen seien.
Die Krankenversicherer sehen im vorgelegten Entwurf die Gefahr von unnötigen Doppelerhebungen. Aus der Sicht von curafutura überstiegt die systematische Sammlung von Einzeldaten den im KVG vorgesehenen Zweck der Datenerhebung und verursache bei den Leistungserbringern und den Behörden einen mit erheblichen Kosten verbundenen Mehraufwand ohne Zusatznutzen. Auch dem SSV geht der Entwurf hinsichtlich des Detaillierungsgrades der zu liefernden Daten zu weit. Insbesondere eine Erhebung von personenbezogenen Einzeldaten liesse sich nicht aus dem Gesetz ableiten. santésuisse bringt vor, dass fallbezogene Daten durch eine Aggregation ihren Fallbezug und damit den eigentlichen Informationsgehalt verlieren würden. Diese Daten seien daher vor der Weitergabe an die Versicherer nicht zu aggregieren.
Auf Seiten der Leistungserbringer sieht die FMH sowie die kantonalen Ärzteverbände in den Bestimmungen zur Weitergabe der Diagnosen der Patienten eine unzulässige Aufweichung des Arztgeheimnisses. Zudem sei aus dem unterbreiteten Entwurf nicht ersichtlich, wofür die erhobenen Daten genau verwendet würden und an wen sie weitergegeben werden. Der unterbreitete Entwurf stelle nicht eine Ausführung der gesetzlichen Grundlage sondern vielmehr eine Ausdehnung der Datenerhebung dar. Zudem seien die Datenkategorien zu sehr auf den stationären Bereich ausgerichtet. Auch sei die alleinige Übermittlung in elektronischer Form nicht umsetzbar.
Auch die restlichen Leistungserbringerverbände bringen vor, dass das Gesetz lediglich die Erhebung von aggregierten Daten zulassen würde und der entstehende Mehraufwand und die damit verbundenen Kosten der Leistungserbringer in keinen Verhältnis zum als gering eingeschätzten Nutzen der Datenerhebung stehe. H+ begrüsst zwar, dass alle Leistungserbringer gleichgestellt werden, weist aber darauf hin, dass hinsichtlich der Komplexität der diagnosebezogenen Gruppen noch signifikante Unterschiede zwischen den einzelnen Institutionen bestehen würden. Zudem würden unklare Definitionen zu nicht vergleichbaren Kosten- resp. Qualitätsdaten führen.