Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/154: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 35 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
die Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1). Diese führt alle einzelnen statistischen Erhebungen explizit auf und legt die Periodizität fest. Eine Delegation zur Festlegung von Periodizitäten und Fristen an das BFS, wie sie Art. 30a Abs. 5 des Verordnungsentwurfs vorsieht, steht im Widerspruch dazu. Generell sind u.E. die Inhalte von Art. 30a des Verordnungsentwurfs sinnvollerweise in der Bundesstatistikverordnung zu regeln, um widersprechende Regelungen zu verhindern. Da bei verschiedenen Erhebungen im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung (Nrn. 58 [Statistik der sozial-medizinischen Institutionen], 59 [Krankenhausstatistik], 60 [Statistik der Hilfe und Pflege zuhause; SPITEX], 61 [Erhebungen der Struktur- und Patientendaten von ambulanten Leistungserbringern], 62 [Medizinische Statistik der Krankenhäuser] und 64 [Statistik der diagnosebezogenen Fallkosten]) die Kantone als mitwirkendes Erhebungsorgan genannt werden, muss jedenfalls sichergestellt werden, dass neben dem BFS auch die Kan-tone als Erhebungsorgan gelten. Wir beantragen, die Inhalte von Art. 30a des Verordnungsentwurfs in der Bundesstatistikverordnung und nicht in der KVV zu regeln. Periodizität und Fristen sind bei den einzelnen Er-hebungen explizit festzulegen. Eventualiter ist im Verordnungsentwurf sicher zu stellen, dass neben dem BFS auch die Kantone als Erhebungsorgan gelten.
Es bleibt trotz Verordnungsbestimmung ein erheblicher Ermessensspielraum. Weiter gilt AG es zu beachten, dass der Zeitpunkt der Datenerhebung und der Datenweitergabe durch den Bund zeitlich so koordiniert wird, dass die übrigen Beteiligten (Bundesamt für Gesundheit, BAG), Kantone, Versicherer und Preisüberwacher) diese zu ihrer Aufgabenerfüllung verwenden können. Betreffend Nachfrist zur Lieferung von Daten: Damit die Daten zweckentsprechend genutzt werden können, muss gewährleistet sein, dass diese korrekt sind. Es kann nicht sein, dass die Datenempfänger die Daten nochmals selbst überprüfen müssen. Weitergabe der Daten an die Kantone: Sollte ein umfassendes Projekt zur Erhebung aller für die verschiedenen Stellen notwendigen Daten, entsprechend dem obenstehenden Vorschlag, nicht umgesetzt werden, so muss in der Verordnung klar geregelt werden, dass die Kantone eigenständig bei den Leistungserbringern die notwendigen Daten einverlangen können. Es muss zudem gewährleistet sein, dass die Daten, welche zum Zweck von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen weitergegeben werden,
nicht anonymisiert werden. Mit der zur Vernehmlassung vorliegenden Verordnungsänderung verpasst man die Chance, die Datenströme ganzheitlich zu optimieren.
Welche Daten zu welchem Zweck bei welchen Betrieben zukünftig konkret verlangt wer- AI den, wird in der Verordnung aber nicht geregelt. Damit bleibt trotz Verordnungsbestimmung ein erheblicher Ermessensspielraum bezüglich der konkreten Umsetzung. Der Standeskommission ist es daher ein zentrales Anliegen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird.
Die Ausführungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden orientiert sich an der Stellung- AR nahme der GDK, welche vollumfänglich unterstützt wird.
Der Kanton Bern reicht inhaltlich die gleiche Stellungnahme wie die GDK ein. BE Der Kanton Basel-Landschaft schliesst sich der Stellungnahme der GDK an und ersucht, BL deren Anträge bei der weiteren Bearbeitung der Verordnung zu berücksichtigen.
Wir empfehlen, den bestehenden Widerspruch zu Art. 22a KVG zu klären. Sollte eine BS Bekanntgabe nicht anonymisierter Personendaten an das BFS und an die weiteren Datenempfänger tatsächlich dem politischen Willen entsprechen, möchten wir dezidiert darauf hinweisen, dass die Bekanntgabe von besonderen Personendaten einer formell-gesetzliche Grundlage bedarf (Art. 19 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1992 über den Datenschutz, DSG, SR 235.1). Art. 22a KVG genügt dieser Vorgabe aufgrund der Verpflichtung zur anonymen Datenbekanntgabe eben gerade nicht, weshalb eine Anpassung von Nöten wäre. Alleine aufgrund der gemäss Art. 30 KVV bekanntzugebenden Daten kann noch keine sinnvolle Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgenommen werden, wie sie für die Plausibilisierung der Tarife benötigt wird. Es stellt sich deshalb die Frage, was genau mit der „Kontrolle Wirtschaftlichkeit der Leistungen“ gemeint ist. Eine