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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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2Die mit einem APD ermittelten Dosiswerte müssen nach einem Arbeitseinsatz ausgewertet und registriert werden.
Art. 22 Vergleichsmessungen
1Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 84 Absatz 2 StSV muss die Messgenauigkeit unter Referenzbedingungen nach Artikel 23 überprüft werden.
2Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von 10 Prozent des Sollwertes, so muss die Personendosimetriestelle die Ursache abklären und allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.
3Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Artikel 18 und den Anhängen 3–9 unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmen gemäss Artikel 19 Absätze 3 und 4 erfüllt sein.
3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen
Art. 23 Referenzbedingungen
Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 24 im Dosisbereich zwischen 2 und 10 mSv definiert für Strahlenfelder folgender Quellen:
a. Photonen: Cäsium-137-Quelle
b. Elektronen: Strontium/Yttrium-90-Quelle
c. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle
Art. 24 Definition des Phantoms
1Das Phantom für Personendosimeter und Augenlinsendosimeter ist ein quaderförmiges Gefäss aus Polymethylmetacrylat/PMMA (Plexiglas) mit den Abmessungen von 30×30×15 cm3 und einer Wandstärke von 10 mm (vorne: 2,5 mm). Es ist mit Wasser gefüllt.
2Das Phantom für Extremitätendosimeter ist ein Plexiglasstab mit einem Durchmesser von 19 mm und einer Länge von 300 mm.
Art. 25 Messgrössen
1Die operationellen Grössen für die Personendosimetrie müssen anhand von Konversionskoeffizienten nach Anhang 10 aus den folgenden Grössen abgeleitet werden:
a. Luftkerma (Ka) für Photonen;
b. Absorbierte Dosis (Da) in Luft oder Elektronenfluenz () für Elektronen;
c. Neutronenfluenz () für Neutronen.
2Die Rückführbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale hat über die Grössen von Absatz 1 Buchstabe a–c zu erfolgen.