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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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3Für die Berechnung der Dosis im Routinebetrieb wird angenommen, dass der Inkorporationszeitpunkt in der Mitte des Überwachungsintervalles liegt. Ist der Inkorporationszeitpunkt bekannt, so sind die tatsächlichen Zeiten zu berücksichtigen.

4Falls nachgewiesen wird, dass das radioaktive Material in der verwendeten Form einen vom Standardmodell abweichenden Stoffwechsel im Körper aufweist, ist mit Einverständnis der anerkennenden Behörde für die Inkorporationsmessungen ein Modell zu verwenden, das den betreffenden Fall besser beschreibt.

4. Kapitel: Umgebungsdosimetrie

1. Abschnitt: Allgemeine Definitionen und Vorgaben

Art. 44 Zweck der Umgebungsdosimetrie

Mithilfe der Umgebungsdosimetrie ist die Ortsdosis respektive die Ortsdosisleistung ausserhalb von Betrieben zu bestimmen:

a. zum Nachweis von Direktstrahlung (inkl. Skyshine) aus Betrieben;

b. zum Nachweis von Abweichungen vom natürlichen Untergrund infolge radioaktiver Substanzen; und

c. zur Ermittlung von Zusatzinformationen zu Strahlenfeldern und der Dosisverteilung nach Störfällen.

Art. 45 Dosimetriesysteme zur Durchführung der Umgebungsdosimetrie

1Systeme für die Umgebungsdosimetrie werden in vier Typen eingeteilt:

a. Typ 1: ortsfeste passive Dosimeter mit einer Expositionszeit, die in der Regel bei mindestens einem Monat liegt;

b. Typ 2: ortsfeste Dosisleistungsmessgeräte mit automatischer Messwertübertragung;

c. Typ 3: mobile Dosisleistungsmessgeräte;

d. Typ 4: Spektrometrie-Messsysteme mit Auswertealgorithmus für die Ortsdosisleistung.

2Die mit Umgebungsdosimetriesystemen zu ermittelnde Dosisgrösse ist das Umgebungs-Dosisäquivalent H*(10). Die Rückverfolgbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale erfolgt nach Anhang 14 über:

a. Luftkerma (Ka) für Photonen;

b. Neutronenfluenz () für Neutronen.

Art. 46 Qualitätssicherung

1Für die Messsysteme muss ein Qualitätssicherungsprogramm bestehen.

2Die Kalibrierung muss auf nationale Normale rückführbar sein.