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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Art. 31 Bedingungen für die Prüfung der Reproduzierbarkeit
Die Reproduzierbarkeit muss unter Referenzbedingungen geprüft werden. Dazu ist die Streuung der Dosen, die von mehreren unter gleichen Bedingungen bestrahlten Dosimetern angezeigt werden, zu ermitteln.
Art. 32 Fading
Der Effekt des Fadings auf den Dosiswert muss unter den normalen Betriebsbedingungen über eine Messperiode ermittelt werden.
Art. 33 Rundung der Dosiswerte
1Die Messwerte in mSv sind von den Personendosimetriestellen nach Abzug des Untergrundes auf eine Nachkommastelle zu runden.
2Davon abweichend sind für Personendosimeter für Photonenstrahlung im untersten Dosisbereich (<0,1 mSv) Messwerte unterhalb 0,075 mSv auf 0 abzurunden, Messwerte von 0,075 mSv und höher auf 0,1mSv aufzurunden.
3. Kapitel: Interne Bestrahlung von Personen
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie
Art. 34 Inkorporationsüberwachung
1Bei der individuellen Inkorporationsüberwachung wird die im Körper gespeicherte oder die ausgeschiedene Aktivität gemessen.
2Die Messmethode muss die Anforderungen nach Anhang 15 erfüllen.
3Wird der anerkennenden Behörde der Nachweis erbracht, dass eine andere Messmethode oder ein anderes Überwachungsintervall gleichwertig oder besser ist als die in Anhang 15 genannten, so sind Anpassungen bei den Inkorporationsmessungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b zulässig.
Art. 35 Messverfahren
1Die Inkorporationsüberwachung ist wie folgt durchzuführen:
a. mittels einer Triagemessung durch den Betrieb gemäss den Anforderungen der Aufsichtsbehörde; oder
b. mittels einer Inkorporationsmessung mit geeigneter Apparatur durch eine anerkannte Personendosimetriestelle.
2Die Ergebnisse der Triagemessung werden nicht zur Dosisermittlung verwendet.
3Liegt das Resultat einer Triagemessung über der nuklidspezifischen Messschwelle nach Anhang 15, so ist eine Inkorporationsmessung durchzuführen.