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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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2. Abschnitt: Durchführung von Triagemessungen und Bedingungen für die Anerkennung von Inkorporationsmessstellen
Art. 41 Triagemessungen
1Die nuklidspezifische Messschwelle bei Triagemessgeräten muss mittels Kalibrierung oder einer Vergleichsmessung festgelegt und alle drei Jahre überprüft werden.
2In betriebsinternen Weisungen müssen dokumentiert werden:
a. die für die Triagemessungen gewählte Vorgehensweise, insbesondere Dosisleistungsmessung, Urinanalyse mittels Flüssigszintillationsmessung, Schilddrüsenmessung;
b. die Kalibrierung; und
c. die qualitätssichernden Massnahmen.
3Die Resultate der Triagemessungen müssen individuell protokolliert werden.
Art. 42 Anerkennung von Inkorporationsmessstellen
1Die Anerkennung einer Inkorporationsmessstelle nach Artikel 80 - 82 StSV erfolgt für definierte Nuklide.
2Bei der Ausscheidungsanalyse müssen die gemessenen Aktivitäten, respektive Aktivitätskonzentrationen bestimmt werden können:
a. zwischen dem 10-fachen Wert und dem 100-fachen Wert der Messschwelle nach Anhang 13; und
b. mit einer maximalen Abweichung zum Sollwert von 20 Prozent.
3Für Direktmessungen muss die Aktivität in einem Phantom, das von der anerkennenden Behörde genehmigt ist, bestimmt werden können:
a. zwischen der Messschwelle nach Anhang 15 und deren 100-fachem Wert;
b. mit einer maximalen Abweichung vom Messwert von 20 Prozent.
4Die Messsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.
3. Abschnitt: Standardmodelle für die Berechnungen
Art. 43 Standardberechnung
1Die Standardberechnung der effektiven Folgedosen hat nach Anhang 11 zu erfolgen.
2Die für die Berechnungen zu verwendenden nuklidspezifischen Daten sind in Anhang 15 festgelegt.