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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 122Fedlex · Vorlage
3Die Prüfung der Messbeständigkeit von Umgebungsdosimetriesystemen der Typen 2 und 3 richtet sich nach Artikel 15 der Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 20126 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV).
4Die Ermittlung der Ortsdosisleistung mit Umgebungsdosimetriesystemen des Typs 4 muss experimentell verifiziert werden.
Art. 47 Vergleichsmessungen und Kontrollen
1Bei Vergleichsmessungen von Systemen des Typs 1 muss die Messgenauigkeit unter Referenzbedingungen überprüft werden. Solche Vergleichsmessungen sind regelmässig durchzuführen.
2Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Vergleichsmessungen und Kontrollen unter Referenzbedingungen nach Artikel 48 ausserhalb von 20 Prozent des Sollwertes, so muss der Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems die Ursachen abklären und Korrekturmassnahmen, beispielsweise eine Nachkalibrierung, ergreifen.
3Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Anhang 13 erfüllt sein.
4Systeme des Typs 4 sind, soweit solche vorhanden sind, ebenfalls bei Vergleichsmessungen zu prüfen.
2. Abschnitt: Technische Vorgaben
Art. 48 Referenzbedingungen
1Für Referenzbestrahlungen sind für Photonen und Neutronen die Strahlenfelder zu verwenden, die gemäss der StMmV für die Eichung vorgeschrieben sind.
2Die Bestrahlungsbedingungen müssen den Vorgaben der StMmV entsprechen.
3Die Bestrahlung muss für Systeme des Typs 1 mit einer Dosis zwischen 0.5 und 5 mSv, für Systeme der Typen 2 und 3 mit einer Dosisleistung zwischen 0,1 und 10 mSv/h erfolgen.
Art. 49 Technische Anforderungen
1Die Umgebungsdosimetriesysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen nach Anhang 13 erfüllen.
2Für die Ermittlung der Dosis ist die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlaubt, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld aufgestellt werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unterscheidet.
3Bezüglich der Energieabhängigkeit sind Abweichungen von den Anforderungen gemäss Anhang 13 erlaubt, falls das Dosimetriesystem in Strahlenfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbeitrag liefern.