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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 119Fedlex · Vorlage
Art. 36 Überwachungsintervalle
1Die Überwachungsintervalle für bestimmte Nuklide sind im Anhang 15 festgelegt.
2Für Nuklide, die nicht in Anhang 15 enthalten sind, sind die Überwachungsintervalle so zu wählen, dass eine tatsächliche zu Beginn oder am Schluss des Intervalls stattgefundene Inkorporation um nicht mehr als einen Faktor 3 unter- beziehungsweise überschätzt wird.
3Bei radioaktiven Stoffen mit sehr kurzen effektiven Halbwertszeiten (< 1 Tag) hat die Überwachung der Inkorporation durch häufige, zum Beispiel arbeitstägliche Triagemessungen zu erfolgen.
4Ist der Arbeitseinsatz in einem Kontrollbereich zeitlich kürzer als das Überwachungsintervall für das dort gehandhabte Nuklid oder die dort für die Inkorporationsdosis relevanten Nuklide, so ist nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes eine Triagemessung durchzuführen.
Art. 37 Nuklidgemische
1Ist von einer gleichbleibenden Nuklidzusammensetzung auszugehen, so kann sich die Inkorporationsmessung auf ein Leitnuklid beschränken.
2Die Dosisbestimmung aufgrund des überwachten Leitnuklides ist zu dokumentieren.
Art. 38 Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft
In besonderen Fällen, wenn sich eine individuelle Inkorporationsüberwachung nicht eignet, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stattdessen eine Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft erfolgen.
Art. 39 Spezielle Nuklide
Bestehen für bestimmte Nuklide keine anerkannten Inkorporationsmessstellen, entscheiden die Aufsichtsbehörden, an welchen Stellen und mit welchen Verfahren (Häufigkeit und Messmethode) die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden sollen.
Art. 40 Dosisermittlung bei Radonexposition
1Die Dosisermittlung bei einer Exposition durch Radon nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d StSV wird von einer für Radon anerkannten Personendosimetriestelle oder von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber durchgeführt.
2Die Dosisermittlung erfolgt nach Anhang 12.
3Die Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber den Gleichgewichtsfaktor (F).
4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde einen Gleichgewichtsfaktor (F) mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.