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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 195Fedlex · Vorlage
b. für Dienstleistungen, die im Ereignisfall zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen und wo kein Verursacher mehr eruierbar ist.
2Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin oder der Verusacher nach Absatz 1 Buchstaben a und b zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.
Art. 6 Gebührenbemessung
1Für die Gebühren gelten die im Anhang festgelegten Pauschalen.
2Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.
Art. 7 Gebührenzuschlag
Das BAG, die von ihm beauftragten Stellen und das PSI können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
Art. 8 Auslagen
Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV3 hinaus die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich Honorare nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984.
Art. 9 Rechnungsstellung, Gebührenverfügung
1Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.
2Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 5. Juli 20065 über die Gebühren im Strahlenschutz wird aufgehoben.
3 SR 172.041.1
4 SR 172.010.1
5 AS 2006 2949, 2013 3407