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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 194Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
vom... Entwurf Anhörung
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der von ihm beauftragten Stellen und des Paul-Scherrer-Instituts (PSI) auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
Art. 4 Gebührenfreiheit
Behörden des Bundes müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Dienstleistungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle.
Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung
1In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:
a. für die Entsorgung radioaktiver Quellen, bei deren Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist;
1 SR 814.50
2 SR 172.041.1
2014–......