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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 194Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)

vom... Entwurf Anhörung

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der von ihm beauftragten Stellen und des Paul-Scherrer-Instituts (PSI) auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 4 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Dienstleistungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung

1In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:

a. für die Entsorgung radioaktiver Quellen, bei deren Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist;

1 SR 814.50

2 SR 172.041.1

2014–......