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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 203Fedlex · Vorlage

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Grundlagenpapier zur Revision der

Verordnungen im Strahlenschutz

Version für die Anhörung, Oktober 2015

1 Ausgangslage

1.1 Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung

Die Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung beruht auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung1, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über ionisierende Strahlung überträgt. Die Strahlenschutzgesetzgebung umfasst alle relevanten Bereiche der ionisierenden Strahlung (Ausbildung, Bewilligung, Aufsicht, Dosimetrie, Abfälle, Umwelt, Forschung, Notfälle etc.) und basiert für alle Gebiete (Medizin, Forschung, Industrie, Kernanlagen) auf einheitlichen Konzepten. Nichtionisierende Strahlung wird durch die Strahlenschutzgesetzgebung nicht geregelt.

Die wichtigsten Erlasse der Strahlenschutzgesetzgebung sind das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 19912 (StSG) und die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19943 (StSV). Darauf basieren weitere Verordnungen zum Strahlenschutz, welche zumeist technische Aspekte regeln.

1.2 Internationale Richtlinien

Die International Commission on Radiological Protection (ICRP) überprüft regelmässig den Forschungsstand zu den gesundheitlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung und gibt basierend darauf Empfehlungen zum Strahlenschutz heraus. Diese Empfehlungen werden international anerkannt und dienen als Basis für die nationale Gesetzgebung.

Die Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung basiert auf den Empfehlungen der ICRP von 1990 (ICRP 60). Im Jahr 2007 erschien eine neue Version der Empfehlungen (ICRP 103), welche diejenige von 1990 ersetzt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse umsetzt.

Basierend auf den Empfehlungen ICRP 103 hat die International Atomic Energy Agency (IAEA) 2014 Internationale Richtlinien (International Basic Safety Standards) – IAEA BSS – herausgegeben, welche als Vorlage für die nationale Gesetzgebung dienen soll, wobei jedoch für die Mitgliedstaaten, wie die Schweiz, keine Pflicht zur Übernahme besteht.

Auch basierend auf den ICRP-Empfehlungen und in enger Zusammenarbeit mit der IAEA erarbeitete die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) eine Strahlenschutzrichtlinie, die Euratom BSS4.

Die Euratom BSS wurden am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 6. Februar 2018 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Einige Bereiche, wie Dosisgrenzwerte und Freigrenzen, sind verbindlich und müssen wortgetreu umgesetzt werden. In anderen Bereichen, wie Radon, sind die Freiheiten der Mitgliedstaaten grösser und es dürfen nationale Gegebenheiten berücksichtigt werden

1.3 Grundsätze zur Revision

Artikel 9 StSG legt fest, dass Massnahmen zur Begrenzung der Strahlenexposition gemäss dem neu-

1SR 101

2 SR 814.50

3 SR 814.501

4 Richtlinie 2013/59/Euratom