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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 207Fedlex · Vorlage

Umgangs mit ionisierender Strahlung sowie die Anpassung an das aktuelle Preisniveau berücksichtigen. Am stärksten betroffen sind grosse medizinische Betriebe wie Spitäler oder Röntgeninstitute und Forschungseinrichtungen. Durchschnittlich steigen die Gebühren um ca. 20%. Stärker ins Gewicht fallen - ebenfalls aufgrund aktueller Berechnungen - die Erhöhungen bei den Gebühren für die Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle.

Die neu berechneten Pauschalen umfassen sämtliche Aufwände der Behörden für Bewilligungserteilung und -anpassung sowie für die Aufsicht (sogenannte "All-in-one"-Gebühr). Diese Praxisänderung bringt eine administrative Entlastung für die Behörden, aber auch für die Bewilligungsinhaber, da für die Bewilligungsfrist von zehn Jahren nur einmal eine Gebühr erhoben wird bzw. bezahlt werden muss.

3.3 Dosimetrieverordnung

Die wichtigsten Änderungen für diese Verordnung sind Konkretisierungen von Neuerungen in der StSV. Zudem werden Erfahrungen aus der Aufsichtstätigkeit mit einbezogen, wie z.B. eine konkretere Regelung, wann zusätzliche Dosimeter getragen werden müssen. Neu wird die passive Umgebungsdosimetrie geregelt. Gesetzliche Bestimmungen dazu fehlten bisher.

Da gemäss StSV die individuellen Dosen für Flugpersonal und Personen an Radonbelasteten Arbeitsplätzen bestimmt werden müssen, regelt die Verordnung, wie diese Dosen ermittelt werden müssen. Da der neue Grenzwert für die Augenlinsendosis in der StSV viel tiefer angesetzt ist als früher, muss das Einhalten des Grenzwertes neu mittels geeigneter Dosimetrie überwacht werden. Es wird eine möglichst einfache und praxistaugliche Methode festgelegt.

In Hinblick auf den KKW-Rückbau, werden die Nukliddatenblätter zu Überwachung der Inkorporation durch vier Nuklide ergänzt, welche für diesen Bereich wichtig sind.

3.4 Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung

Für die Ausbildung im Strahlenschutz werden neu neben den Lerninhalten auch die zu erlernenden Kompetenzen geregelt. Es wird für einige Angehörige von Organisationen des Bevölkerungsschutzes und der Armee sowie für Betreiber kritischer Infrastrukturen und andere verpflichtete Personen oder Organisationen neu eine anerkannte Ausbildung verlangt. Neu gibt es für alle Personen, welche Umgang mit ionisierender Strahlung haben, eine Pflicht, sich periodisch im Strahlenschutz weiterzubilden. Die Verordnung berücksichtigt zudem neue Berufe.

3.5 Strahlenschutz-Anlageverordnung

Die Verordnung wird an den Stand der Technik und an aktuelle Tätigkeiten und Anlagen angepasst. Zusätzlich zu den Bestimmungen für Anlagen mit Vollschutzeinrichtung werden neu auch Anlagen mit Teilschutzeinrichtung geregelt. Die Verordnung wird zudem mit den anderen Ausführungsbestimmungen harmonisiert, insbesondere mit der RöV und der UraQ.

3.6 Verordnung über den Umgang mit radioaktiven Quellen

Die UraQ regelt nebst dem Umgang mit offenen radioaktiven Quellen neu auch den Umgang mit nichtmedizinischen geschlossenen Quellen, welcher bisher ausschliesslich in der StSV geregelt war. Basierend auf Empfehlungen der IAEA werden Massnahmen zur Verbesserung der Sicherung von hochradioaktiven Quellen festgelegt. Die Entlassungskriterien für Patienten nach einer nuklearmedizinischen Therapie werden gelockert und an europäische Empfehlungen angepasst. Die Qualitätssicherungsmassnahmen und der Umfang des Einbezugs von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern für nuklearmedizinische Anwendungen werden präzisiert.

3.7 Medizinische Quellenverordnung

Zwei neue Anhänge regeln die Anforderungen an die Qualitätssicherung für radioaktive medizinische Quellen und Bestrahlungseinheiten sowie jene für den Einsatz und die Prüfung von Messgeräten. Zudem wird der Mindestumfang des Einsatzes von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern festgelegt.