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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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esten Stand von Wissenschaft und Technik ergriffen werden müssen. Die Schweizer Strahlenschutzgesetzgebung wird deshalb gemäss den internationalen Empfehlungen für den Strahlenschutz revidiert. Dabei wird in erster Linie der Umsetzungsvorschlag der Euratom BSS berücksichtigt, dies auf jeden Fall in Bereichen, in welchen der Austausch mit den Nachbarländern von Bedeutung ist. Es wird jedoch auch auf nationale Gegebenheiten Rücksicht genommen und Bewährtes wird beibehalten.
Das hohe Schutzniveau wird beibehalten. Jedoch soll, wenn immer möglich, ein nach Risiko abgestuftes System eingeführt werden.
2 Revisionspaket
2.1 Gesetz
Im StSG sind die Prinzipien des Strahlenschutzes, Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung, verankert. An diesen wird nichts geändert, das StSG wird deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht revidiert.
2.2 Verordnungen
2.2.1 Bundesratsverordnungen
1. SR 814.501: Strahlenschutzverordnung (StSV)
2. SR 814.56: Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS bisher: GStSV)
2.2.2 EDI-Verordnungen
3. SR 814.501.43: Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosi-
metrieverordnung)
bisheriger Name: Verordnung über die Personendosimetrie (Dosimetrieverordnung)
4. SR 814.501.261: Verordnung des EDI über die Ausbildungen und Weiterbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)
bisheriger Name: Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)
5. SR 814.501.51: Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (SnAV)
bisheriger Name: Verordnung über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Strahlenschutz-Anlagenverordnung)
6. SR 814.501.512: Verordnung des EDI über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin (MeQV)
bisheriger Name: Verordnung über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen in der Medizin (Medizinische Strahlenquellen-Verordnung, MeSV).
7. SR 814.501.513: Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleuniger-Anlagen (Beschleunigerverordnung; BeV)
bisheriger Name: Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Elektronenbeschleuniger-Anlagen (Beschleunigerverordnung, BeV)
8. SR 814.542.1: Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensys-
temen (Röntgenverordnung; RöV)
bisheriger Name: Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen (Röntgenverordnung)
9. SR 814.554: Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktiven Quellen (UraQ)
bisheriger Name: Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen
10. SR 814.557: Verordnung des EDI über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle
3 Neuerungen
3.1 Strahlenschutzverordnung
Die internationalen Richtlinien haben den bisherigen Strahlenschutzansatz, welcher von Tätigkeiten und Interventionen ausging, weiter entwickelt und gehen nun von verschiedenen Expositionssituationen aus,