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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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in welchen sich Personen befinden können: Geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen, Notfall-Expositionssituationen. Dies erlaubt es, für die einzelnen Situationen angepasste und verhältnismässige Schutzziele und Massnahmen vorzusehen und diese dann aber auch konsequent umzusetzen. Diese Philosophie wird in die StSV übernommen.

In allen Bereichen des Strahlenschutzes ist eine gute Ausbildung der verantwortlichen Personen sehr wichtig. Damit die erlernten Kompetenzen erhalten bleiben und aktualisiert werden können, wird neu eine regelmässige, obligatorische Weiterbildung eingeführt.

3.1.1 Geplante Expositionssituationen

Die meisten Expositionssituationen sind geplant. Es handelt sich dabei um berufliche Expositionen, wenn am Arbeitsplatz mit radioaktiven Materialien oder mit Anlagen, welche ionisierende Strahlung erzeugen, umgegangen wird. Zudem handelt es sich um die Exposition der Bevölkerung zum Beispiel durch das Betreiben einer Anlage oder das Entsorgen von radioaktiven Abfällen. Auch die gewollte Exposition von Patientinnen und Patienten in der Medizin gehört dazu. Für diese Tätigkeiten besteht eine Bewilligungspflicht und es besteht eine Aufsichtstätigkeit durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) oder die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva).

Die Verfahren und der Aufwand bei Bewilligung und Aufsicht basiert auf dem nach Risiken abgestuften System. Bei kleinen Risiken ist das Bewilligungsverfahren vereinfacht und die Aufsichtstätigkeit stark reduziert.

Zur Begrenzung der Strahlenexposition gelten Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung und für berufliche Expositionen. Bei medizinischen Expositionen gelten keine Dosisgrenzwerte, da der individuelle Nutzen für die Patientin oder den Patienten dem Risiko der Strahlenbelastung gegenübergestellt wird.

a) Berufliche Exposition

Neu werden für die beruflichen Expositionen vermehrt auch natürliche Strahlenquellen berücksichtigt. Dies betrifft Arbeitsplätze, welche stark mit Radon belastet sind, und Industrien, welche mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien arbeiten. Diese Betriebe brauchen neu eine Bewilligung und müssen für ihr Personal individuell die Strahlendosis überwachen.

Auch das Flugpersonal gilt neu als beruflich strahlenexponiert und die Dosis muss individuell bestimmt werden. Dies ist in Europa heute schon so üblich und wird auch in der Schweiz von den meisten Fluggesellschaften bereits gemacht. Beim Flugpersonal handelt es sich um eine grosse Anzahl exponierter Personen, welche eine relativ hohe Strahlendosis erhalten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Die Dosisgrenzwerte bleiben weitgehend gleich. Aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird jedoch der Grenzwert am Arbeitsplatz für die Exposition der Augenlinse stark gesenkt. Beruflich strahlenexponierte Personen werden so besser vor Katarakt geschützt.

b) Exposition der Bevölkerung

Um die Exposition der Bevölkerung zu begrenzen, wird mit Immissionsgrenzwerten festgelegt, wie viel Radioaktivität ins Wasser und in die Luft gelangen darf. Zudem werden Untersuchungsschwellen eingeführt, um die Überwachung der Umwelt sicher zu stellen und, falls nötig, Optimierungsmassnahmen zu ergreifen. Für natürliche Radionuklide werden weitgehend die Anforderungen der EU-Richtlinie über radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch5 umgesetzt, für künstliche Radionuklide sind strengere Anforderungen vorgesehen.

Die Freigrenzen definieren die Aktivität, ab welcher ein radioaktiver Stoff wie ein nichtaktiver Stoff behandelt werden kann. Die Freigrenzen in der StSV werden an diejenigen der internationalen Richtlinien angepasst. Dies ist wichtig, damit für solche Stoffe oder Abfälle beim grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Probleme entstehen. Je nach Nuklid bedeutet dies eine Anpassung nach oben oder nach unten. Dies hat einen Einfluss auf die zukünftige Menge des radioaktiven Abfalls (siehe Kapitel 4.1.5). Wenn radioaktive Quellen unbeabsichtigt im Abfall landen, so kann Radioaktivität in die Umwelt gelangen oder es kann beim Metallrecycling kontaminiertes Metall hergestellt werden. Aus diesem Grund

5 Richtlinie 2013/51/Euratom