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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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müssen Kehrichtverbrennungsanlagen und Betriebe, welche Metall verarbeiten, mit geeigneten Überwachungsverfahren überprüfen, ob solche herrenlosen radioaktiven Quellen vorhanden sind. Damit unbeabsichtigte oder illegale Ein-/Ausfuhren herrenloser radioaktiver Quellen überprüft werden können, wird das BAG in Zusammenarbeit mit der Oberzolldirektion künftig Schwerpunktkontrollen bei der Ein-/Aus-/ und Durchfuhr von Waren organisieren.
c) Expositionen von Patientinnen und Patienten
Da bei der Exposition von Patientinnen und Patienten keine Dosisgrenzwerte zur Anwendung kommen, sind die Optimierung und die Rechtfertigung umso wichtiger. Für die Optimierung ist schon heute ein etabliertes System vorhanden. Bis anhin wurde jedoch die Rechtfertigung für die Indikation einer Strahlenanwendung nicht überprüft. In der StSV wird nun die rechtliche Grundlage geschaffen, dass klinische Audits durchgeführt werden können, wie dies im Ausland schon üblich ist. Bei diesen wird die Rechtfertigung medizinischer Anwendungen in der Radiologie, der Radio-Onkologie und der Nuklearmedizin durch ebenbürtige Personen überprüft (peer review). Zudem sollen Zuweisungsrichtlinien (referral guidelines) erarbeitet werden für zuweisende Ärzte, welche Strahlenanwendungen verschreiben. Diese sollen durch eine zukünftige Expertengruppe der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz (KSR) erarbeitet und vom BAG herausgegeben werden.
3.1.2 Notfall-Expositionssituationen
Wenn bei einem Unfall oder Anschlag die Bevölkerung oberhalb der Dosisgrenzwerte bestrahlt wird oder werden kann, so handelt es sich um eine Notfall-Expositionssituation. Diese erfordert Sofortmassnahmen. Da das Durchsetzen von Dosisgrenzwerten in solchen Situationen allenfalls nicht sinnvoll ist, werden neu gemäss den internationalen Empfehlungen Referenzwerte eingeführt zum Schutz der Bevölkerung und von beruflich exponierten Personen im Notfall. Die Referenzwerte liegen oberhalb der Dosisgrenzwerte. Die StSV legt damit die Rahmenbedingungen fest für Massnahmen zum Schutz der Gesundheit im Notfall und regelt neu die Zuständigkeiten zur Vorbereitung von Massnahmen im Notfall. Bestimmungen zu den Sofortmassnahmen im Notfall sind in der ABCN-Einsatzverordnung6 und in der Notfallschutzverordnung7 festgelegt.
3.1.3 Bestehende Expositionssituationen
Es handelt sich dabei um Situationen, die bereits bestehen, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. Es sind keine Sofortmassnahmen erforderlich. Auch hier werden Referenzwerte angewendet statt Dosisgrenzwerte. Die Referenzwerte können oberhalb der Dosisgrenzwerte liegen. Die Höhe der Referenzwerte sowie die getroffenen Massnahmen orientieren sich stark an der Verhältnismässigkeit.
Aufgrund von epidemiologischen Studien wird in internationalen Richtlinien und durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen, den Referenzwert für Radon in Wohn- und Aufenthaltsräumen zu senken. Diese Empfehlungen werden nun durch die StSV umgesetzt. Es gilt neu ein Referenzwert von 300 Bq/m3 statt eines Grenzwertes von 1000 Bq/m3. Aufgrund der Verhältnismässigkeit soll der neue Referenzwert vor allem bei Neubauten und bei einer Renovation beachtet werden..
Es werden neue Bestimmungen eingeführt zu radioaktiven Altlasten aus früheren Tätigkeiten. Aktuelles Beispiel dafür sind die Kontaminationen durch Radium, die in den 1960-er Jahren durch Heimarbeiten für die Uhrenindustrie verursacht wurden.
3.2 Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz
Die Gebührenansätze, die seit 1999 mehrheitlich unverändert geblieben sind, wurden für sämtliche Bewilligungsarten detailliert neu berechnet. Hauptziel dabei war eine möglichst vollständige Kostendeckung beim Aufwand auf Behördenseite. Die nötigen Gebührenerhöhungen betreffen deshalb sämtliche Betriebe, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben. Die Erhöhungen sind für sämtliche betroffenen Betriebe zumutbar und gerecht, da sie den Behördenaufwand, das Risikopotenzial des betreffenden